Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

402 Das Verwaltungsrecht. § 133 
Departement Grenzsachen, Ausrodung und Räumung der Brücher 
aus allen Provinzen und alle nicht sachlich verteilten Verwaltungs- 
angelegenheiten aus Preußen, Pommern und der Neumark ge- 
hörten. Die neuen Departements waren dagegen reine Real= 
departements. Bisher hatte diese Art der Verteilung zu keinen 
Schwierigkeiten geführt, da die Beschlußfassung stets dem Plenum 
des Generaldirektoriums zustand. Bei dem Anwachsen der Ge- 
schäfte war es aber unmöglich, noch weiterhin alle Angelegenheiten 
im Plenum des Generaldirektoriums zu erledigen, zumal diesem 
bei der Abwesenheit des Königs sein Haupt fehlte. So ergibt sich 
denn die Notwendigkeit, im allgemeinen die Beschlußfassung den 
einzelnen Departements zu überlassen, deren Räte sich unter dem 
Vorsitze des Ministers zu besonderen Kollegien vereinigen. Aus 
der einen Behörde werden also tatsächlich mehr als ein halbes 
Dutzend, und innerhalb ihrer macht sich das Nebeneinanderbe- 
stehen der Provinzial= und Realdepartements nunmehr in der 
störendsten Weise geltend. Wie früher im Geheimen Rate hatten 
sich jetzt im Generaldirektorium die einzelnen Departements zu 
selbständigen Behörden entwickelt, das Generaldirektorium trat nur 
noch für gewisse allen Fächern gemeinsame Verwaltungsangelegen- 
heiten zusammen. 
Aber auch in diesem bescheidenen Umfange blieb die Einheit 
der inneren Verwaltung nicht erhalten. Sie wird durchbrochen 
zugunsten einzelner Provinzen und zugunsten einzelner Ver- 
waltungszweige. Schlesien wurde von Anfang an nicht dem 
Generaldirektorium untergeordnet, sondern erhielt einen besonderen 
Minister zu Breslau, erst später wurde die Zuständigkeit ein- 
zelner Departements des Generaldirektoriums auch auf Schlesien 
ausgedehnt. Eine ähnliche Sonderstellung nahmen Franken und 
Südpreußen ein, indem ersteres dem Kabinettsministerium, letzteres 
dem schlesischen Ministerium zu Breslau unterstellt wurde. Weiter- 
hin sah sich Friedrich der Große, als er 1766 die Verwaltung 
der indirekten Steuern und einiger Regalien nach französischem 
Muster und unter Zuziehung französischer Beamten in den Pro“ 
vinzen diesseits der Weser neu zu gestalten versuchte, genötigt, 
um die Einheit der Verwaltung auf diesem Gebiete zu wahren, 
für diesen Verwaltungszweig eine besondere, dem General- 
direktorium nur äußerlich eingefügte oberste Behörde zu schaffen.
	        
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