Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

414 Das Verwaltungsrecht. 8 134 
Kabinettsordre vom 18. Oktober 1851 die Benennung Zentral— 
abteilung erhielt, und mehrere keiner der alten drei Abteilungen 
unterstellte Departements, so daß sich als Abteilungen ergeben 
die Zentralabteilung, das allgemeine Kriegsdepartement, die Ab- 
teilung für persönliche Angelegenheiten, das Armeeverwaltungs- 
departement, das Versorgungs= und Justizdepartement, die 
Remonteinspektion und die Medizinalabteilung. Die Kosten für 
das Kriegsministerium werden vom Reiche aufgebracht. Seine 
etatsmäßige Grundlage findet es daher im Reichshaushaltsetat. 
Das Kriegsministerium führt die Militärverwaltung kraft der 
Militärkonventionen für das ganze Reich mit Ausnahme von 
Bayern, Sachsen und Württemberg. Seine Beamten, obwohl 
preußische, stehen unter der Dienstpragmatik des Reichsbeamten- 
gesetzes. 
Sämtliche Ministerien sind bureaukratisch organisiert, der 
Minister hat also allein die Entscheidung in den Angelegenheiten 
seines Verwaltungsgebietes und ist dafür verantwortlich. Einzelne 
Angelegenheiten können, soweit der Minister sich die Entscheidung 
nicht selbst vorbehalten hat, insbesondere da, wo das Ministerium 
in Abteilungen zerfällt, von dem Ministerialdirektor, dem dann 
allein die entscheidende Stimme zusteht, selbständig erledigt werden. 
Der Minister versammelt die Räte des Ministeriums zu Plenar"“ 
sitzungen, auch kann er sich von einzelnen Näten Vortrag halten 
lassen. 
Die Minister sind befugt, nur reglementarische Dienstan' 
weisungen und solche Verfügungen zu erlassen, durch welche die 
Zweifel der Behörden über die Auslegung und Anwendung der 
Gesetze in einzelnen Fällen beseitigt werden. Die Erlasse der 
Minister dürfen jedoch keine Aenderung oder authentische Inter 
pretation der Gesetze enthaltens). 
In gewissen Fällen sind die Minister nach der Verordnunt 
vom 27. Oktober 1810 an die Genehmigung des Königs gebunden- 
Diese ist erforderlich: 
1. für alle Gesetze, Verfassungs= und Verwaltungsnormen, es mal 
auf neue oder Aushebung und Abänderung der vorhandenen 
ankommen; 
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2e) Kabinettsordre vom 4. Juli 1832 — GS. 1832, S. 181 —.
	        
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