414 Das Verwaltungsrecht. 8 134
Kabinettsordre vom 18. Oktober 1851 die Benennung Zentral—
abteilung erhielt, und mehrere keiner der alten drei Abteilungen
unterstellte Departements, so daß sich als Abteilungen ergeben
die Zentralabteilung, das allgemeine Kriegsdepartement, die Ab-
teilung für persönliche Angelegenheiten, das Armeeverwaltungs-
departement, das Versorgungs= und Justizdepartement, die
Remonteinspektion und die Medizinalabteilung. Die Kosten für
das Kriegsministerium werden vom Reiche aufgebracht. Seine
etatsmäßige Grundlage findet es daher im Reichshaushaltsetat.
Das Kriegsministerium führt die Militärverwaltung kraft der
Militärkonventionen für das ganze Reich mit Ausnahme von
Bayern, Sachsen und Württemberg. Seine Beamten, obwohl
preußische, stehen unter der Dienstpragmatik des Reichsbeamten-
gesetzes.
Sämtliche Ministerien sind bureaukratisch organisiert, der
Minister hat also allein die Entscheidung in den Angelegenheiten
seines Verwaltungsgebietes und ist dafür verantwortlich. Einzelne
Angelegenheiten können, soweit der Minister sich die Entscheidung
nicht selbst vorbehalten hat, insbesondere da, wo das Ministerium
in Abteilungen zerfällt, von dem Ministerialdirektor, dem dann
allein die entscheidende Stimme zusteht, selbständig erledigt werden.
Der Minister versammelt die Räte des Ministeriums zu Plenar"“
sitzungen, auch kann er sich von einzelnen Näten Vortrag halten
lassen.
Die Minister sind befugt, nur reglementarische Dienstan'
weisungen und solche Verfügungen zu erlassen, durch welche die
Zweifel der Behörden über die Auslegung und Anwendung der
Gesetze in einzelnen Fällen beseitigt werden. Die Erlasse der
Minister dürfen jedoch keine Aenderung oder authentische Inter
pretation der Gesetze enthaltens).
In gewissen Fällen sind die Minister nach der Verordnunt
vom 27. Oktober 1810 an die Genehmigung des Königs gebunden-
Diese ist erforderlich:
1. für alle Gesetze, Verfassungs= und Verwaltungsnormen, es mal
auf neue oder Aushebung und Abänderung der vorhandenen
ankommen;
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2e) Kabinettsordre vom 4. Juli 1832 — GS. 1832, S. 181 —.