§ 134 Die einzelnen Ministerien. 417
der Domänenkammer des Prinzen August getreten ist, und 4. das
königlich-prinzliche Familienfideikommiß, welches nach der Stiftungs-
urkunde unter der Verwaltung des Hausministers und unter der
Kuratel des Hausministers und des Justizministers sich befindet.
Das Ministerium des königlichen Hauses hat im wesentlichen
Privatangelegenheiten des Königs und seiner Familienmitglieder
zu verwaltenst). Es kann daher nicht als Staatsbehörde, sondern
nur als Hofbehörde betrachtet werden. Der Minister wie die
Beamten dieses Ministeriums sind keine Staatsbeamten, sondern
stehen gleich allen anderen Hofbeamten in einem privatrechtlichen
Vertragsverhältnisse zum Könige als Privatmann?). Dement-
sprechend ist auch dem Hausministerium die Bezeichnung eines
Staatsministeriums und seinem jeweiligen Chef der den anderen
Ministern zustehende Titel eines Staatsministers ausdrücklich ver-
sagt. Daraus folgt, daß der Minister des königlichen Hauses auch
nicht Mitglied des Staatsministeriums als Gesamtheit sein kann.
Selbstverständlich wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß de- Haus-
minister zum Staatsminister ohne Portefeuille und damit zum
Mitgliede des Staatsministeriums ernannt wird, nur dem Haus-
minister als solchem ist der Charakter eines Staatsministers ab-
zusprechen. Das Hausministerium hat also mit einem Worte nichts.
anderes mit den sonstigen Ministerien gemein als die Bezeichnung,
die Art und Weise der Organisation und den Rang seiner Beamten.
Eine innere staatsrechtliche Uebereinstimmung besteht dagegen in
keinem Punkte.
Staatliche Angelegenheiten hat es derzeit nur ausnahmsweise
zu verwalten. So ist es in Adelssachen oberste Verwaltungsbehörde
und in dieser Eigenschaft auch zur Erhebung des Kompetenz-
konfliktes befugtss). Unter ihm bearbeitet diese Angelegenheiten
das Heroldsamts).
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31) Vgl. über das rechtliche Wesen der zum Gebiete des Haus-
ministeriums gehörigen Angelegenheiten, des Hosstaates und des könig-
lichen Familienvermögens die Ausführungen in 88 25, 26.
32) Vgl. § 25.
" 33) Entsch. d. KGH. vom 16. Februar 1895 — Pr. Verw. Bl. Bd. 17,
139 —.
4) Vgl. Bd. 1, S. 3156.
Vornhak, Preußisches Staatsrecht II. 2. Aufl. 27