8 188 Wesen der Verwaltungsgerichtsbarkeit. 449
halb der Grenzen ihres Amtes, sie handeln als Behörden des
Staates, auch die rechtsirrtümliche Anwendung des Verwaltungs-
rechts ist Vollziehung verwaltungsrechtlicher Normen. Demgegen-
über ist die Verwaltungsklage gegeben. Die darauf zu erlassende
Entscheidung ist daher nicht ein Urteil über verwaltungsrechtliche
Inzidentpunkte im Zivil= oder Strafprozesse, sondern Anwendung
des Verwaltungsrechtes. Diese Rechtsanwendung hat aber, da
sie gegenüber Handlungen anderer Staatsbehörden stattfindet und
diese vom Rechtsstandpunkte aus beaufsichtigt, den Charakter des
Aufsichtsrechtes einer Behörde über die andere.
Nicht nur die Rücksicht auf die mangelhafte verwaltungsrecht-
liche Kenntnis der Mitglieder der ordentlichen Gerichte, sondern
das Wesen der Verwaltungsgerichtsbarkeit als eines Aufsichts-
rechtes erfordert daher besondere Verwaltungsgerichte. Während
Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, die ebenfalls innerlich voneinander
durchaus verschieden sind, gleichwohl in einem einzigen Behörden-
organismus vereinigt werden können und in Deutschland von
jeher vereinigt werden, ist dies bei der Verwaltungsgerichtsbar-
keit unmöglich. Es würde zu einer Auflösung der Verwaltung
führen, wollte man allgemein den Amts- und Landgerichten die
Beaussichtigung der Verwaltungsbehörden übertragen. Wenn auch
in einzelnen Fällen lediglich aus geschichtlichen Gründen eine
Verwaltungsgerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte noch besteht,
so ist doch die preußische Gesetzgebung weit davon entfernt, diesen
Justand zu einem allgemeinen zu machen.
Diese Kontrolle einer Behörde über die andere vom Rechts-
standpunkte aus wird aber ausgeübt in den Formen des Prozesses
und durch Behörden in richterlicher Unabhängigkeit.
Das Wesen der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht daher
in der Handhabung der Aussicht gegenüber Verwaltungshand-
lungen der Behörden vom Rechtsstandpunkte aus, d. h. durch
erwirklichung der Verwaltungsrechtsnormen und zwar seitens
anderer Staatsorgane in richterlicher Unabhängigkeit und in
prozessualischen Formen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit bringt
objektives Recht zur Vollziehung, ohne daß aus dem objektiven
Rechte sich in jedem einzelnen Falle eine subjektive Berechtigung
geben müßte. Sie bringt es ferner zur Vollziehung, ohne gleich
zeitig eine Sühne für den Rechtsbruch eintreten zu lassen. Die
Vornhal, Preußisches Staatsrecht II. 2. Nufl. 29