524 Das Verwaltungsrecht. §5 147
vertretenden landesherrlichen Behörden ergangen seien, durch Er-
hebung des Kompetenzkonflikts beseitigt werden könnten.
Das Gesetz vom 8. April 1847 über das Verfahren bei
Kompetenzkonflikten zwischen den Gerichten und den Verwaltungs-
behördeno) traf daher neue Bestimmungen über die Erledigung
der Kompetenzkonflikte und zwar wesentlich im Anschlusse an das
französische Recht. Ein kurzes Eingehen auf die Entwicklung,
welche dieses hinsichtlich der Kompetenzkonflikte eingeschlagen hat,
erscheint daher unumgänglich notwendigto).
In der alten französischen Monarchie stand die Entscheidung
der Kompetenzkonflikte lediglich einem Teile der streitenden Be-
hörden, den Verwaltungsbehörden zu, indem diese vermöge des
Droit d’evocation jede vor den Gerichten schwebende Sache,
bei der die Verwaltung interessiert war, an sich ziehen konnten.
Hierauf war fast die ganze französische Verwaltungsgerichtsbar-
keit des 18. Jahrhunderts gegründet. Während die Ver-
waltungsrechtsprechung in Preußen lediglich auf organisatorischen
Verordnungen beruhte, die den Verwaltungsbehörden eine um-
fassende Gerichtsbarkeit in Sachen ihres Faches beilegten, kamen
solche Verordnungen in Frankreich und zwar in der Form eines
Verbots an die Gerichte, sich mit den betreffenden Angelegen-
heiten zu befassen, erst in zweiter Reihe in Betracht. Der Schwer-
punkt lag hier in dem unbedingt durchgreifenden Evokations-
rechte. Dieses gab durch eine allgemeine Klausel den Verwaltungs-
behörden die Selbstbestimmung ihrer Kompetenz und damit gleich-
zeitig die Entscheidung über Kompetenzkonflikte und die Gerichts-
barkeit in den Sachen, die sie an sich zogen. Auch nach der
Revolution behielt man aus politischen Gründen die Ver-
waltungsgerichtsbarkeit und die Ausschließung der Gerichte von
allen die Verwaltung berührenden Fragen bei. Theoretisch wurde
aber dieser Zustand nunmehr gerechtfertigt mit der Teilung der
5) GS. 1847, S. 170.
10) Vgl. über das französische Recht A. Tocqueville, L'ancien
régime et la révolution, Paris 1857, chap. IV.Block, Dictionnaire
s V. Conflit; Dareste, La justice administrative en France, Paris 1862;
A. Batbie, Traité théorique et pratique de droit public et administratif
2. Cdit., Paris 1885, VII p. 352 ff.; L. v. Stein, a. a. O. S. 428;
. O. Mayer, Theorie des französischen Verwaltungsrechts, Straßburg 1886.