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Alljährlich flüchten zahlreiche Verbrecher nach Holland;
die Auslieferungsfrage?) wird somit häufig praktisch, es beweisen
dies auch die mannigfachen, den Auslieferungsverkehr mit den
Niederlanden regelnden Verfügungen des preussischen Justiz-
ministers. Es erscheint daher angezeigt, das niederländische Aus-
lieferungsrecht einer besonderen Erörterung zu unterziehen, soweit
es für Deutschland von Interesse ist.
Im Nachstehenden soll zunächst das eigentliche Auslieferungs-
verfahren zur Darstellung gelangen.
Die Niederlande besitzen ein die Bedingungen für die Ge-
währung einer Auslieferung und die Prozedur der Auslieferung
regelndes Gesetz. Dasselbe ist datiert vom 6. April 1875*) und
erstreckt sich nur auf den europäischen Teil des Staatsgebietes
— nicht auch auf die Kolonien. — Im Verkehr mit den deut-
schen Staaten findet es, trotzdem die Verträge aus früherer Zeit
herrühren, Anwendung, da nach Inhalt sämmtlicher Auslieferungs-
verträge bei Ausführung der Vertragsbestimmungen nach den-
jenigen Gesetzen der beiden contrahirenden Staaten verfahren
werden soll, welche die Leitung des regelmässigen Ganges der
Auslieferung zum Gegenstande haben oder künftig deshalb
erlassen werden.
Das Auslieferungsverfahren ist m den Artikeln 8—13 des
niederländischen Gesetzes geregelt.
Die Auslieferung muss auf diplomatischem Wege beantragt
werden (Art. 8 Abs. 1). In Holland scheint man die Vermittlung
durch die Consulate zum ‚‚diplomatischen Wege‘‘ hinzuzurechnen
®) Eine deutsche Auslieferungsstatistik giebt es, soweit ermittelt werden
konnte, noch nicht.
#) Wet tot regeling der allgemeene...... voorwarden, op welke,
ten aanzien van.... de uitlevering van vremdelingen, verdragen met vreemde
mogendheden kunnen worden gesloten, so lautet der Titel des Gesetzes
(Staatsblad No. 66).
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