100 Das Verwaltungsrecht. 8160
Die Beamten der Staatsanwaltschaft sind nicht richterliche Be—
amte, auch dürfen ihnen richterliche Geschäfte oder eine Dienst-
aufsicht über die Richter nicht übertragen werden. Zu den Aemtern
der Staatsanwaltschaft bei dem Reichsgerichte, den Oberlandes
gerichten und den Landgerichten ist nur die Berufung von zum
Richteramte befähigten Personen zulässig. Die Ernennung des
Oberreichsanwalts und der Reichsanwälte erfolgt auf Vorschlag
des Bundesrats durch den Kaiser, die der Beamten der Staats-
anwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und Landgerichten, soweit
es sich nicht um bloße Hilfsarbeiter, Burcau-- und Unterbeamten
stellen handelt, durch den König (88 149, 150, 152 GVG., §8 60,
61 preuß. AusfG.).
Der Behördenorganismus der Staatsanwaltschaft schließt sich
durchaus an den der ordentlichen Gerichte au. Bei jedem Amts
und Schösfengerichte besteht eine Amtsanwaltschaft, bei jedem Land-
oder Schwurgerichte eine Staatsanwaltschaft, bei jedem Oberlandes-
gerichte eine Oberstaatsanwaltschaft und bei dem Reichsgerichte die
Reichsanwaltschaft. Alle diese Behörden sind in ihren Amts-
verrichtungen von den Gerichten unabhängig (88 142, 143, 151
G#.).
Die Amtsanwaltschaft besteht für den Bezirk eines Amts-
gerichts aus einem oder mehreren Amtsanwälten unter Leitung
eines ersten Amtsanwalts für die zur Zuständigkeit der Amts- und
Schöffengerichte gehörigen Strafsachen, soweit deren Bearbeitung
nicht der Staatsanwaltschaft beim Landgerichte übertragen ist. Die
Amtsanwälte werden vom Justizminister oder kraft Uebertragung
vom Oberstaatsanwalte ernannt, die etatsmäßigen auf Lebenszeit,
andere auf Kündigunge). Staatsanwälte, Gerichtsassessoren, sofern
sie nicht gleichzeitig mit richterlichen Geschäften in Strassachen
betraut sind, Referendare und Gerichtsschreiber sind verpflichtet,
die Geschäfte des Amtsanwalts zu übernehmen. Im übrigen erfolgt
die Ernennung der Amtsanwälte durch den Oberstaatsanwalt nach
Anhörung des Regierungspräsidenten. Vorsteher der Gemeinde-
2) Vgl. Ges. vom 24. Februar 1913 — . 1913, S. 25 —; Ge.-
schäfstsanweisung für die Amtsanwälte vom 28. August 1879 — Jl#l.
1879, J. 260 = mit Ergänzungen vom 28. Mai 1#6.85, 28. November
1895, 29. September 1897 und 16. Dezember 1906 und 9. Mai 1911 im
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