Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

1 Das Verwaltungerecht. 8160 
diesem vereinzelten Falle sind aber die Staatsanwaltschaften der 
Einzelstaaten nicht der Reichsanwaltschaft, sondern der Landes— 
zustizverwaltung, dem Justizministerium, unmittelbar unterstellt. 
Die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft hat zum Hauptgegen— 
stande die durch das Strafprozeßrecht geregelte Mitwirkung in 
Strafsachen und die durch die Zivilprozeßordnung bestimmte Mit— 
wirkung in Ehesachen, Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen 
Eltern und Kindern, Entmündigungssachen und Anfechtung von 
Todeserklärungen. Außerdem liegt der Staatsanwaltschaft die Straf- 
vollstreckung mit Ausnahme derjenigen in amtsgerichtlichen Sachen, 
die Führung der Strafregister und die Strafstatistik ob. In allen 
diesen Fällen handelt es sich zwar um einc Hilfstätigkeit bei der 
Zivil= und Strafrechtspflege, nicht aber um eine Gerichtsbarkeit. 
Denn die Staatsanwaltschaft handelt nirgends in richterlicher Un- 
abhängigkeit. Dies war aber das Kennzeichen der Rechtsprechung 
im Gegensatze zur Justizverwaltung. Hieraus ergibt sich, daß de 
gesamte staatsanwaltschaftliche Tätigkeit Justizverwaltung ist. Es 
handelt sich bei ihr zwar um eine Mitwirkung bei der Recht- 
sprechung, aber nicht um eine Rechtsprechung selbst. Damit erklärt 
sich auch die organisatorische Frage, weshalb die Staatsanwaltschaft 
im allgemeinen nicht der Reichsanwaltschaft, sondern nur der 
Landesjustizverwaltung untergeordnet sein kann. Die Justizver- 
waltung ist eben nur, soweit das Reichsgericht in Betracht kommt, 
auf das Reich übergegangen, im übrigen aber den Einzelstaaten 
verblieben. Das Reichsrecht mußte nur einige organisatorische Be- 
stimmungen über die Staatsanwaltschaften treffen, weil es die 
streitige Rechtspflege und damit das Eingreifen der Staatsanwalt- 
schaft in diese regelte. 
Nach § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind die Beamten 
des Polizei- und Sicherheitsdienstes Hilfsbeamte der Staatsanwalt- 
schaft und in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der 
Staatsanwälte bei dem Landgerichte ihres Bezirkes und der diesen 
vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. Die nähere Bestimmung 
der betreffenden Beamtenklassen ist den Landesregierungen vol- 
behalten.). Damit sind nicht die Behörden des Polizei= und Sicher 
In Preußen Cirk. Reskr. d. Min. d. Inn. und der Justiz ven 
15. September 1879 — J#ll Bl. 1870, S. 349, MBl. d. inn. Verw. 1879, 
S. 265 — nebst zahlreichen Ergünzungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.