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heitsdienstes, sondern nur deren Beamte der Staatsanwaltschaft
unterstellt. Diese Beamten befinden sich also in einem doppelten
Unterordnungsverhältnisse, einmal zu der vorgesetzten Polizei-
behörde und dann zur Staatsanwaltschaft. Letztere hat insbesondere
gegen sie, sofern sie ihr Amt nicht als Ehrenamt versehen, ein
Ordnungsstrafrecht (88 80, 81 preuß. AussfG.). Es bleibt sonach
in jedem einzelnen Falle, in dem sich die Vornahme einer poli-
zeilichen Handlung als notwendig erweist, der Staatsanwaltschaft
überlassen, entweder die Polizeibehörde darum zu ersuchen oder
den einzelnen Beamten damit zu beauftragen.
8 161. Rechtsanwaltschaft und Notariatt).
Die Rechtsanwälte sind dazu bestimmt, die Interessen der
Parteien vor Gericht zu vertreten. Insofern bilden sie ein Hilfs-
organ der Rechtsprechung in ähnlicher Weise wie die Staatsanwalt-
schaft. Während aber die letztere einen in sich geschlossenen Organis-
mus staatlicher Justizbehörden umfaßt, ist die Rechtsanwaltschaft
überhaupt kein Behördenorganismus, sondern dient nur zur Be-
zeichnung des Inbegriffs der zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen
Personen. Diese haben keinerlei amtlichen Charakter, sie stehen
weder in einem Dienstverhältnisse zum Reiche oder zu einem Einzel-
staate oder zu einem Kommunalverbande, noch üben sie irgend-
welche staatlichen Aufgaben aus. Es besteht nur ein privatrechtliches
Vollmachtsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalte und der Partei
über die Wahrnehmung der Parteiinteressen vor Gericht. Die
Rechtsanwälte, welche solche Geschäfte gewerbsmäßig gegen Entgelt
versehen, sind gleichwohl keine Gewerbetreibenden. Insbesondere
findet die Gewerbeordnung auf sie keine Anwendung. Aus rechts-
politischen Gründen läßt der Staat zu diesem Berufc nicht jeden
zu, sondern knüpft die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und ihre
Ausübung an gewisse Bedingungen. Eine solche Regelung der
Verhältnisse der Rechtsanwälte hat für das ganze Reich einheitlich
stattgefunden durch die Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juni 1878.)
mit Aenderungen vom 22. Mai 1910/8).
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1) Vgl. Weißler, Geschichte der Rechtsanwaltschaft, Leipzig 1905.
2) Demgemäß sollen nach feststehender Rechtsprechung der Ehren-
gerichte die Rechtsanwälte sich nicht der Geschäftspraxis der Gewerb-
treibenden wie der Reklame, des Unterbietens usw. bedienen.
3) Rol. 1878, S. 177 ff., 1910, S. 772. Vgl. dazu die preußische