114 Das Verwaltungsrecht. 8162
seinem Belieben dem Zivilprozesse zugrunde legen könnte oder
nicht, sie ist vielmehr die notwendige Folge davon, daß es sich bei
dem Zivilprozesse um die Anwendung der Privatrechtsnormen durch
die Entscheidung über wenigstens der Ausübung nach verzichtbare
subjektive Privatrechte handelt. Ein Zivilprozeß ohne Verhand—
lungsmaxime ist also überhaupt undenkbar, ein solcher wäre ein
unlösbarer innerer Widerspruch, eine logische Ungeheuerlichkeit.
Auch bei Einführung des Inquisitionsprinzipes in den Zivilprozeß
durch die preußische Allgemeine Gerichtsordnung lag im Grunde
genommen nicht eine Beseitigung der Verhandlungsmaxime, sondern
eine besondere Art ihrer Anwendung vor. Von dem Gesichtspunkte
ausgehend, daß Verzichte im allgemeinen nicht zu vermuten seien,
sollte der Richter von Amts wegen erforschen, ob nicht Tatsachen
vorlägen, welche die Parteien außer acht gelassen hätten, obgleich
sie zur Begründung ihrer Rechte dienlich sein konnten. Einem
ausdrücklichen Verzichte gegenüber hielt jedoch das Inquisitions-
prinzip der Allgemeinen Gerichtsordnung keineswegs Stand, so
daß etwa einer Partei Rechte zugesprochen wären, die sie nicht haben
wollte. Es war also nichts anderes, als eine aus dem Wesen des
fürsorgenden Polizeistaates erklärliche Umgestaltung der jedem
Zivilprozesse unbedingt wesentlichen Verhandlungsmaxime.
Auf einer ganz anderen Grundlage ruht dagegen die Straf-
rechtspflege. Auch hier ist auszugehen von der Natur der an-
zuwendenden Rechtsnormen. Die Strafrechtsnormen sind ebenfalls
von den Normen der übrigen Rechtsgebiete wesentlich verschieden.
Sie haben im allgemeinen einen ziemlich gleichmäßigen Inhalt,
indem sie die Anordnung treffen, daß wenn jemand eine gewisse
Handlung oder Unterlassung begangen hat, er in bestimmter Weise
bestraft werden soll. Diese Rechtssätze des besonderen Teiles des
Strafrechts werden dann weiter ausgeführt in den Vorschriften über
die Strafen, sie werden teilweise ausgehoben und abgeändert in den
Vorschriften über die Strafausschließungs= und Milderungsgründe.
Damit ist der Inhalt des gesamten Strafrechts erschöpft. Es umfaßt
also die Normen darüber, wie der Bruch der strafrechtlich geschützten
Rechtsordnung zu fühnen ist, es trifft die Bestimmungen, wie die staat-
lichen Behörden die Personen, welche eine strafbare Handlung be-
gehen, zu bestrafen haben. Die Strafrechtsnormen enthalten also ein
doppeltes, sie verbieten den Menschen gewisse Handlungen unter