121 Das Verwaltungsrecht. §161
Gerichtsbarkeit erfolgt durch die ordentlichen Gerichte. Nur soweit
es sich um die Beurkundung gewisser Rechtsgeschäfte handelt,
welche die Grundlage der Eintragung in die öffentlichen Bücher
bilden soll, kann diese Beurkundung in der Regel auch vor den
Notaren erfolgen.
Dic freiwillige Gerichtsbarkeit ist reichsrechtlich geregelt durch
das Gesetz vom 17. Mai 1898 über die freiwillige Gerichtsbarkeit
nebst preußischem Ausführungsgesetze vom 27. September 18990).
§ 164. Die Justizverwaltung.
Der Begriff der Justizverwaltung war bereits dahin bestimmt
worden, daß es sich um eine Hilfstätigkeit für die Rechtsprechung
handelt, bei der die richterliche Unabhängigkeit nicht stattfindet,
sondern die allgemeinen Verwaltungsgrundsätze Platz greifen. Die
Justizverwaltung deckt sich also nicht mit derjenigen Behörden-
tätigkeit der ordentlichen Gerichte, für welche diesen die richterliche
Unabhängigkeit nicht beigelegt ist. Zu einer Zeit, als Justiz und
Verwaltung in unterster Instanz noch nicht getrennt waren, würde
man niemals die polizeilichen Aufgaben einer Ortsbehörde, welche
gleichzeitig Gericht und Verwaltungsorgan war, als Justizver-
waltung bezeichnet haben. Umgekehrt werden gegenwärtig nicht nur
die ordentlichen Gerichte, sondern auch andere Behörden, insbe-
sondere das Justizministerium und die Staatsanwaltschaft als
Organe der Justizverwaltung anerkannt. Was zur Iustizverwaltung
gehört, entscheidet sich also in erster Linic nach dem Inhalte der
betreffenden Verwaltungsgeschäfte.
Auf diesem Standpunkte steht auch die Gesetzgebung. Nach
§ 4 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze können
durch die Landesgesetzgebung den reichsrechtlich angeordneten Ge-
richtsbehörden Geschäfte der Instizverwaltung, nicht dagegen andere
Gegenstände der Verwaltung übertragen werden. Wären alle den
ordentlichen Gerichten überwiesenen Geschäfte, bei deren Erledigung
die richterliche Unabhängigkeit nicht stattfindet, Gegenstand der
Justizverwaltung, so hätte das reichsrechtliche Verbot ganz anders
gefaßt werden müssen, es wäre dann ein Verbot zu erwarten ge-
wesen, den ordentlichen Gerichten mit der Rechtsprechung nicht im
Zusammenhange stehende Verwaltungsgeschäfte zu übertragen.
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4) NGBl. 1898, S. 189, 771; GS. 1899, S. 219.