Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

121 Das Verwaltungsrecht. §161 
Gerichtsbarkeit erfolgt durch die ordentlichen Gerichte. Nur soweit 
es sich um die Beurkundung gewisser Rechtsgeschäfte handelt, 
welche die Grundlage der Eintragung in die öffentlichen Bücher 
bilden soll, kann diese Beurkundung in der Regel auch vor den 
Notaren erfolgen. 
Dic freiwillige Gerichtsbarkeit ist reichsrechtlich geregelt durch 
das Gesetz vom 17. Mai 1898 über die freiwillige Gerichtsbarkeit 
nebst preußischem Ausführungsgesetze vom 27. September 18990). 
§ 164. Die Justizverwaltung. 
Der Begriff der Justizverwaltung war bereits dahin bestimmt 
worden, daß es sich um eine Hilfstätigkeit für die Rechtsprechung 
handelt, bei der die richterliche Unabhängigkeit nicht stattfindet, 
sondern die allgemeinen Verwaltungsgrundsätze Platz greifen. Die 
Justizverwaltung deckt sich also nicht mit derjenigen Behörden- 
tätigkeit der ordentlichen Gerichte, für welche diesen die richterliche 
Unabhängigkeit nicht beigelegt ist. Zu einer Zeit, als Justiz und 
Verwaltung in unterster Instanz noch nicht getrennt waren, würde 
man niemals die polizeilichen Aufgaben einer Ortsbehörde, welche 
gleichzeitig Gericht und Verwaltungsorgan war, als Justizver- 
waltung bezeichnet haben. Umgekehrt werden gegenwärtig nicht nur 
die ordentlichen Gerichte, sondern auch andere Behörden, insbe- 
sondere das Justizministerium und die Staatsanwaltschaft als 
Organe der Justizverwaltung anerkannt. Was zur Iustizverwaltung 
gehört, entscheidet sich also in erster Linic nach dem Inhalte der 
betreffenden Verwaltungsgeschäfte. 
Auf diesem Standpunkte steht auch die Gesetzgebung. Nach 
§ 4 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze können 
durch die Landesgesetzgebung den reichsrechtlich angeordneten Ge- 
richtsbehörden Geschäfte der Instizverwaltung, nicht dagegen andere 
Gegenstände der Verwaltung übertragen werden. Wären alle den 
ordentlichen Gerichten überwiesenen Geschäfte, bei deren Erledigung 
die richterliche Unabhängigkeit nicht stattfindet, Gegenstand der 
Justizverwaltung, so hätte das reichsrechtliche Verbot ganz anders 
gefaßt werden müssen, es wäre dann ein Verbot zu erwarten ge- 
wesen, den ordentlichen Gerichten mit der Rechtsprechung nicht im 
Zusammenhange stehende Verwaltungsgeschäfte zu übertragen. 
–4 – — 
4) NGBl. 1898, S. 189, 771; GS. 1899, S. 219.
	        
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