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3. dem Präsidenten des Landgerichts hinsichtlich dieses Ge-
richts, sowic der Gerichte des Bezirka; dem Amtsgerichtspräsidenten
von Berlin-Mitte für dieses Gericht;
4. dem Oberstaatsanwalte und dem Ersten Staatsanwalte hin-
sichtlich der Staatsanwaltschaften ihres Bezirks;
5. dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei einem Amts-
gerichte hinsichtlich dieser Staatsanwaltschaft.
Die Aufsichtsbefugnisse dieser Organe erstrecken sich auf alle
bei den bezeichneten Behörden angestellten oder beschäftigten Be-
amten. In besonderer Weise ist die Dienstaufsicht für die Amts-
gerichte geregelt. Bei den nur mit einem Richter besetzten Amts-
gerichten steht dem Amtsrichter die Aufsicht über die bei dem
Amtsgerichte angestellten oder beschäftigten Beamten zu. Ist ein
Amtsgericht dagegen mit mehreren Richtern besetzt, so wird nach
§ 22 GVG. einem von ihnen durch die Landesjustizverwaltung die
allgemeine Dienstaufsicht übertragen. Nach dem preußischen Aus-
führungsgesetze erstreckt sich diese von dem Justizminister einem
der Richter zu übertragende Dienstaufsicht nur auf die bei dem
Amtsgerichte angestellten oder beschäftigten nicht richterlichen Be-
amten. Die Richter selbst, die bei dem Amtsgerichte beschäftigten
Gerichtsassessoren und die mit der einstweiligen Wahrnehmung
richterlicher Geschäfte beauftragten Referendare stehen also nicht
unter der Dienstaufsicht eines Amtsrichters, sondern des Land-
gerichtspräsidenten unmittelbar (§8 78, 79, 83 AG.). Nur beim
Amtsgerichte Berlin-Mitte hat dessen Präsident auch die Dienst-
aufsicht über die richterlichen Beamten.
In dem Aussichtsrechte liegt die Befugnis, gegenüber nicht
richterlichen Beamten die ordnungswidrige Ausführung eines
Amtsgeschäfts zu rügen und die Erledigung eines Amtsgeschäfts
durch Ordnungsstrafen bis zum Gesamtbetrage von 100 M. zu
erzwingen. Die Festsetzung einer Strafe kann jedoch nur auf Grund
ciner vorherigen Androhung erfolgen. Hinsichtlich der richterlichen
Beamten sind in dieser Beziehung die Vorschriften der Disziplinar"
gesetze maßgebend. Aufgehoben sind die Vorschriften, nach welchen
Gerichtsbeamte zum Ersatze von Schäden und Kosten im Aufsichts-
wege angehalten werden konnten. Das Defektenverfahren ist aber
unberührt geblieben (88 80, 82 a. a. O.).