Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

130 Das Verwaltungsrecht. 8164 
ministerium, wogegen die meisten Zuchthäuser dem Ministerium 
des Innern unterstellt sind. Die unter dem Justizministerium 
stehenden Gefängnisse zerfallen in Gerichts= und Polizeigefängnisse, 
von denen erstere durch den Staat, letztere durch die zur Tragung 
der Polizeikosten verpflichteten Gemeinden unterhalten werden. Die 
früher bestandenen Verpflichtungen der Gemeinden, auch zur Unter- 
haltung der Gerichtsgefängnisse beizutragen, sind aufgehoben"). Der 
Bundesrat hat für die Vollstreckung gerichtlich erkannter Strafen 
einstweilen gemeinsame Grundsätze aufgestellte). 
4. Fonds-, Bau= und Kassenwesen. Zu den Gegen- 
ständen der Justizverwaltung gehört endlich noch die Verwaltung 
desjenigen staatlichen Besitzes, der den Zwecken der Justizverwal- 
tung zu dienen bestimmt ist. In erster Linie fällt hierher die Her- 
stellung und Unterhaltung der notwendigen Baulichkeiten nebst der 
erforderlichen Ausstattung, die Aufbewahrung und Vernichtung der 
Akten, die Verwaltung gewisser für die Justiz bestimmter Kassen 
und Fonds, die Einziehung und Verrechnung der Gerichtskosten 
und Strafen, überhaupt das ganze Etats= und Rechnungswesen 
dieses Verwaltungszweiges. Die meisten dieser Geschäfte vertragen 
ihrer Natur nach eine gesetzliche Regelung überhaupt nicht. Die 
Verwaltung hat sich den jeweiligen praktischen Bedürfnissen, die 
vielfach wechseln, anzupassen, und deshalb können alle diese Ver- 
hältnisse nicht durch Gesetze festgelegt werden. Gleichwohl würde 
es verfehlt sein, auf diesem Gebiete jeder einzelnen Justizbehörde 
volle Freiheit des Handelns zu lassen, es bedarf gemeinsamer Ver- 
waltungsgrundsätze, die jederzeit nach dem praktischen Bedürfnisse 
wieder abgeändert werden können. Das geeignete Mittel hierzu ist 
der Erlaß von Ministerialverordnungen. So ist denn das Charak- 
4) Vgl. Ges. vom 1. August 1855 — GS. 1855, S. 579 —, füt 
Schleswig-Holstein Verordnung vom 26. Juni 1867 — G6. 1867, 
S. 1073 — und zuletzt wegen Aufhebung der Unterhaltungspflicht der 
Gemeinden hinsichtlich der Kantongesängnisse in der Rheinprovinz Ges- 
vom 30. Juni 1887 — GS. 1887, S. 287 —. · 
Z)Bundesratsbeschlußvom28.Oktobcr1897-—Ccuter.189« 
S. 368 —. Dazu Dienstorduung vom 14. November 1902 mit El- 
gänzungen vom 14. und 31. Oltober 1904 und 18. August 1908— 
Ml. d. inn. Verw. 1902, S. 260; 1904, S. 261; 1908, S. 184 —! 
Gefängnisordnung vom 21. Dezember 1898 — Jllnl. 1898, S. 297 
— mit Aenderungen vom 23. Dezember 1911 — a. a. O. 1911, S. 451—
	        
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