140 Das Verwaltungsrecht. g 166
militärisch organisiertes Korps, die Maréchaussée, bestanden, die
mit der Revolution zunächst durch das Gesetz vom 6. Jannal=
16. Februar 1791 und demnächst endgültig durch das Gesetz vom
28. Germinal IV (17. April 1798) umgestaltet wurde und die
Bezeichnung Gendarmerie erhielt. Diesem auch im Königreiche
Westfalen angenommenen Muster schloß sich Preußen an in dem
Gendarmericedikte vom 30. Juli 18126). Für jeden Kreis wurden
unter Kommando eines Kreisbrigadiers 2—3 berittene, 2 un-“
berittene Offiziere und 10—40 berittene und unberittene Gen-
darmen bestellt, welche Besoldung und Unterhalt aus der Militär-
kasse erhielten. In jedem Regierungsbezirke führte das Kommand
über die Gendarmerie ein Oberbrigadier mit Oberst= oder Majors-
rang, für den ganzen Staat ein Generalmajor unter der obersten
Militärverwaltung des Kriegsministeriums. Abweichend von det
französisch-westfälischen Einrichtung unterstellte man aber die Gen-
darmerie nicht bloß ihren militärischen Vorgesetzten, sondern gleich-
zeitig den Zivilbehörden, namentlich dem Landrate, welchem auch
ein Ordnungsstrafrecht gegen die Offiziere und Mannschaften der
Gendarmerie seines Kreises eingeräumt wurde. In höchster In-
stanz stand demnach die Gendarmerie unter dem Kriegsministerium
und dem Ministerium des Innern.
Nach der Wiederherstellung des Staates wurde die Gen-
darmerie für das ganze Staatsgebiet neu gestaltet durch die Ver-
ordnung vom 30. Dezember 1820 und die Dienstinstruktion von
demselben Taget). Demnächst ist die Einrichtung auch eingeführt
worden in den Hohenzollernschen Landen durch den Allerhöchsten
Erlaß vom 30. Dezember 18505) und in den neuen Provinzen
durch die mittels Verordnung vom 5. Juli 1871 auf Lauenburg
ausgedehnte Verordnung vom 23. Mai 1867°0). Mit dem Inkraft-
treten dieser Bestimmungen sind gleichzeitig die früher in den
einzelnen Landesteilen bestehenden Vollzugsorgane, wie Landjäger-
und Gendarmeriekorps, aufgehoben worden.
Die Gendarmerie ist in Rücksicht auf Wirtschaft, Disziplin, Ge-
richtsstand und übrige innere Verfassung militärisch eingerichtet.
5) GS. 1812, S. 14. Vgl. über die Entstehung des Gesetzes C.
Meier, Neform der Verwaltungsorganisation S. 123ff.
1) GS. 1821, S. ff. 5) GS. 18561, S. 603.
6c) GS. 1867, S. 777.