8167 Die Formen der Polizeiverwaltung. 149
pflichtung zum Ersatze des bei Aufläufen diesseits des Rheins ver—
ursachten Schadens?s) und endlich in den vormals großherzoglich
hessischen Landesteilen das Gesetz vom 3. März 1859 betreffend
die Verantwortlichkeit der Gemeinden für Verletzungen und Be-
schädigungen infolge von Zusammenrottungense). In den übrigen
Teilen der Provinz Hessen-Nassau, sowie in den Provinzen Han-
nover und Schleswig-Holstein besteht eine derartige Haftbarkeit
der Gemeinden überhaupt nicht.
§ 167. Die Formen der Polizeiverwaltung (Polizeiverfügungen
und Polizeiverordnungen). 1)
Wie jede staatliche Tätigkeit kann sich auch die Polizei nur
bewegen in den Formen des Erlasses von Rechtsnormen oder von
tatsächlichen Anordnungen. Herkömmlicherweise werden erstere als
Polizeiverordnungen, letztere als Polizeiverfügungen bezeichnet.
Beide Ausdrücke sollen hier vorläufig in diesem hergebrachten Sinne
gebraucht werden, indem die genaue Bestimmung beider Begriffe
der weiteren Erörterung vorbehalten bleibt.
I. Ein Polizeiverordnungsrecht, d. h. eine Befugnis der
Polizeibehörden zum Erlasse von Rechtsnormen über Gegenstände
der Polizeiverwaltung hat sich zuerst in den Städten auf Grund
der städtischen Autonomie entwickelt. Die städtische Behörde konnte
über alle Gegenstände, welche in das Gebiet ihrer polizeilichen
Verwaltung fielen, nach eigenem Gutdünken Willküren erlassen.
Der Rat war dabei nur an eine Schranke gebunden, die
Willkür durfte nicht in das Gebiet des Gesetzes im alt-
deutschen Sinne, d. h. des Privat-, Straf= und Prozeßrechts über-
greifen, sondern mußte sich auf dem polizeilichen Gebiete haltenz).
Mit dem Erstarken der landesherrlichen Gewalt wird jedoch diese
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25) Bayr. Gesetzblatt 1850, S. 73.
26) Großherzoglich hessisches Regierungsblatt 1859, S. 145.
1) Vgl. NRosin, Das Polizeiverordnungsrecht in Preußen, 1882,
2. Aufl., Berlin 1895; Parey, Das Polizei-Straf-Verordnungsrecht in
Preußen, Berlin 1882; Gerland, Das Recht der Polizeiverordnungen
in der preußischen Monarchie, Hildesheim 1901; Rotering, Polizei-
bertretungen und Polizelverordnungsrecht, Berlin 1888; Bornhak,
Has Polizeiverfügungsrecht in Preußen im Verwaltungsarchive Bd. 5
(1890), S. 137 ff.; Friedrichs, Das Polizeigesetz, Berlin 1911.
2) Vgl. Bornhak, Preußische Staats- und Rechtsgeschichte S. 12.