Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

152 Das Verwaltungsrecht. 167 
gibt es weder ein Polizeiverordnungs= noch ein Polizeiverfügungs- 
recht:). Zur Erreichung dieser Zwecke kann die Polizei Anordnungen 
treffen und sie mit den gesetzlichen Zwangsmitteln verwirklichen. 
Polizeiverordnungen wie Polizeiverfügungen sind also erzwingbare 
Anordnungen der Behörde zur Erreichung der in 8§ 10 II, 17 ALs. 
aufgeführten polizeilichen Zwecke. Damit ist das gemeinsame Merk- 
mal beider Arten polizeilicher Anordnungen festgestellt, und es 
fragt sich nun, worin ihr Unterschied besteht. 
Man hat ihn sehen wollen in der Verschiedenheit der recht- 
lichen Grundlage für beide Arten obrigkeitlicher Anordnungen und 
hiernach unterschieden zwischen Polizeistrafgesetzen und Polizei- 
verwaltungsgesetzen. Die Polizeistrafgesetze sollen sich unmittelbar 
an die Staatsangehörigen wenden und ihnen gewisse Handlungen 
und Unterlassungen im polizeilichen Interesse unter Straf- 
androhung gebieten oder verbieten, die Polizeiverwaltungsgesetze 
aber an die Behörden und diese zum Erlasse gewisser Anordnungen 
unter Strafandrohung nach Prüfung der gegebenen Sachlage er- 
mächtigens). Diese Auffassung erscheint nach zwiefacher Richtung 
hin unhaltbar. Einmal werden die Polizeistrafgesetze nur zum 
geringen Teile in Form von Gesetzen erlassen, die Polizeiver- 
ordnungen beruhen jedoch in gleicher Weise wie die Polizeiver- 
fügungen auf einer gesetzlichen Ermächtigung der Behörden. Daß 
aber diese Ermächtigungen sich nicht unmittelbar an die Staats- 
angehörigen, sondern nur an die Behörden wenden, ist ebenfalls 
unzutreffend. Denn es handelt sich hier nicht um eine sich innerhalb 
des Behördenorganismus haltende Anweisung, sondern um eine 
gesetzliche Feststellung der Behördenzuständigkeit, um eine Fest- 
setzung der Grenzen, innerhalb deren die Polizeibehörden den Staats- 
willen mit Rechtswirksamkeit zu vertreten befugt sind, und eine 
solche Rechtsnorm richtet sich stets an die Staatsangehörigen 
unmittelbar. 
— — — 
  
1) Hiermit stimmt die in zahllosen Entsch. zum Ausdrucke gebrachte 
Praxis des Oberverwaltungsgerichts und des Kammergerichts überein. 
Andrer Ansicht Rosin a. a. O. S. 121 ff., der das Polizeiverordnungsrecht 
auch auf das Gebiet der sog. Wohlfahrtspolizei ausdehnen will, soweit sie 
der Kommunalverwaltung nicht überwiesen ist. Vgl. im übrigen wegen 
des Umfanges der Polizei § 168. 
5) So Gueist an zahlreichen Stellen seiner Schriften, zuletzt Engl. 
VN., 3. A., Berlin 1883°81, Bd. 1, S. 327.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.