152 Das Verwaltungsrecht. 167
gibt es weder ein Polizeiverordnungs= noch ein Polizeiverfügungs-
recht:). Zur Erreichung dieser Zwecke kann die Polizei Anordnungen
treffen und sie mit den gesetzlichen Zwangsmitteln verwirklichen.
Polizeiverordnungen wie Polizeiverfügungen sind also erzwingbare
Anordnungen der Behörde zur Erreichung der in 8§ 10 II, 17 ALs.
aufgeführten polizeilichen Zwecke. Damit ist das gemeinsame Merk-
mal beider Arten polizeilicher Anordnungen festgestellt, und es
fragt sich nun, worin ihr Unterschied besteht.
Man hat ihn sehen wollen in der Verschiedenheit der recht-
lichen Grundlage für beide Arten obrigkeitlicher Anordnungen und
hiernach unterschieden zwischen Polizeistrafgesetzen und Polizei-
verwaltungsgesetzen. Die Polizeistrafgesetze sollen sich unmittelbar
an die Staatsangehörigen wenden und ihnen gewisse Handlungen
und Unterlassungen im polizeilichen Interesse unter Straf-
androhung gebieten oder verbieten, die Polizeiverwaltungsgesetze
aber an die Behörden und diese zum Erlasse gewisser Anordnungen
unter Strafandrohung nach Prüfung der gegebenen Sachlage er-
mächtigens). Diese Auffassung erscheint nach zwiefacher Richtung
hin unhaltbar. Einmal werden die Polizeistrafgesetze nur zum
geringen Teile in Form von Gesetzen erlassen, die Polizeiver-
ordnungen beruhen jedoch in gleicher Weise wie die Polizeiver-
fügungen auf einer gesetzlichen Ermächtigung der Behörden. Daß
aber diese Ermächtigungen sich nicht unmittelbar an die Staats-
angehörigen, sondern nur an die Behörden wenden, ist ebenfalls
unzutreffend. Denn es handelt sich hier nicht um eine sich innerhalb
des Behördenorganismus haltende Anweisung, sondern um eine
gesetzliche Feststellung der Behördenzuständigkeit, um eine Fest-
setzung der Grenzen, innerhalb deren die Polizeibehörden den Staats-
willen mit Rechtswirksamkeit zu vertreten befugt sind, und eine
solche Rechtsnorm richtet sich stets an die Staatsangehörigen
unmittelbar.
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1) Hiermit stimmt die in zahllosen Entsch. zum Ausdrucke gebrachte
Praxis des Oberverwaltungsgerichts und des Kammergerichts überein.
Andrer Ansicht Rosin a. a. O. S. 121 ff., der das Polizeiverordnungsrecht
auch auf das Gebiet der sog. Wohlfahrtspolizei ausdehnen will, soweit sie
der Kommunalverwaltung nicht überwiesen ist. Vgl. im übrigen wegen
des Umfanges der Polizei § 168.
5) So Gueist an zahlreichen Stellen seiner Schriften, zuletzt Engl.
VN., 3. A., Berlin 1883°81, Bd. 1, S. 327.