9167 Die Formen der Polizeiverwaltung. 157
drohung vorausgehen. Dann ist, sofern eine Handlung erzwungen
werden soll, die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die Aus-
führung gefordert wird.
Jede polizeiliche Verfügung gliedert sich daher regelmäßig in
drei Bestandteile, die Anordnung selbst, die Androhung des
Zwangsmittels, unter Stellung einer Frist für die Ausführung
der Anordnung und die Festsetzung des Zwangsmittels. Ab-
gesehen von den Fällen, in denen es der Androhung eines Zwangs-
mittels überhaupt nicht bedarfte), werden die Anordnung und die
Androhung regelmäßig miteinander verbunden. Besteht das
Zwangsmittel in dem unmittelbaren Zwange, so kann sich auch
dieser ohne weiteres an die Androhung anschließen. Unzulässig ist
aber diese Verbindung, wenn das Zwangsmittel in der Ausführung
durch einen Dritten oder in Geldstrafe besteht. Hier können die
Androhung des Zwanges und dessen Anwendung nicht zusammen-
fallen, da die erstere der letzteren unter Bestimmung einer Zwischen-
frist vorausgehen muß. Die Androhung wie die Festsetzung des
Zwangsmittels haben den Charakter der euecutio ad faciendum.
Es darf daher die Festsetzung dann nicht mehr erfolgen, wenn
die Verfügung selbst gegenstandslos geworden ist, z. B. weil ihr
Folge geleistet wurden).
IV. Die rechtlichen Schranken des Polizeiverordnungsrechtes
sind dagegen enthalten in dem Gesetze über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 185015), für die neuen Provinzen in der Ver-
ordnung vom 20. September 1867160) und für Lauenburg in dem
lauenburgischen Gesetze vom 7. Januar 1870 n), welche inhaltlich
im wesentlichen übereinstimmen. Diese Vorschriften sind in ein-
zelnen Punkten abgeändert worden durch das Landesverwaltungs-
gesetz vom 30. Juli 1883. In den Hohenzollernschen Landen
hat zwar eine Einführung des Gesetzes vom 11. März 1850 nicht
13) Dies trisst zu, wenn eine Veränderung des bestehenden Zustandes
nur mit Erlaubnis der Polizei zulässig ist, die tatsächliche Anordnung also
in der Versagung einer Genehmigung besteht.
14) Vgl. Entsch. des OL#G. vom 14. Mai und 9. Juni 1877, Bd. 2,
S. 387, 413.
15) G -. 1850, S. 265.
16) GS. 1867, S. 1529.
17) Offizielles Wochenblatt 1870, S. 13.