Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

9167 Die Formen der Polizeiverwaltung. 157 
drohung vorausgehen. Dann ist, sofern eine Handlung erzwungen 
werden soll, die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die Aus- 
führung gefordert wird. 
Jede polizeiliche Verfügung gliedert sich daher regelmäßig in 
drei Bestandteile, die Anordnung selbst, die Androhung des 
Zwangsmittels, unter Stellung einer Frist für die Ausführung 
der Anordnung und die Festsetzung des Zwangsmittels. Ab- 
gesehen von den Fällen, in denen es der Androhung eines Zwangs- 
mittels überhaupt nicht bedarfte), werden die Anordnung und die 
Androhung regelmäßig miteinander verbunden. Besteht das 
Zwangsmittel in dem unmittelbaren Zwange, so kann sich auch 
dieser ohne weiteres an die Androhung anschließen. Unzulässig ist 
aber diese Verbindung, wenn das Zwangsmittel in der Ausführung 
durch einen Dritten oder in Geldstrafe besteht. Hier können die 
Androhung des Zwanges und dessen Anwendung nicht zusammen- 
fallen, da die erstere der letzteren unter Bestimmung einer Zwischen- 
frist vorausgehen muß. Die Androhung wie die Festsetzung des 
Zwangsmittels haben den Charakter der euecutio ad faciendum. 
Es darf daher die Festsetzung dann nicht mehr erfolgen, wenn 
die Verfügung selbst gegenstandslos geworden ist, z. B. weil ihr 
Folge geleistet wurden). 
IV. Die rechtlichen Schranken des Polizeiverordnungsrechtes 
sind dagegen enthalten in dem Gesetze über die Polizeiverwaltung 
vom 11. März 185015), für die neuen Provinzen in der Ver- 
ordnung vom 20. September 1867160) und für Lauenburg in dem 
lauenburgischen Gesetze vom 7. Januar 1870 n), welche inhaltlich 
im wesentlichen übereinstimmen. Diese Vorschriften sind in ein- 
zelnen Punkten abgeändert worden durch das Landesverwaltungs- 
gesetz vom 30. Juli 1883. In den Hohenzollernschen Landen 
hat zwar eine Einführung des Gesetzes vom 11. März 1850 nicht 
13) Dies trisst zu, wenn eine Veränderung des bestehenden Zustandes 
nur mit Erlaubnis der Polizei zulässig ist, die tatsächliche Anordnung also 
in der Versagung einer Genehmigung besteht. 
14) Vgl. Entsch. des OL#G. vom 14. Mai und 9. Juni 1877, Bd. 2, 
S. 387, 413. 
15) G -. 1850, S. 265. 
16) GS. 1867, S. 1529. 
17) Offizielles Wochenblatt 1870, S. 13.
	        
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