12 Das Verwaltungsrecht. § 150
auswärtigen Dienst des Reiches herangezogen und umgekehrt, als
wenn es sich um einen einheitlichen Verwaltungszweig desselben
Staatswesens handelte. Ebenso bestehen keine besonderen Vor-
schriften für die Vorbildung der Beamten im auswärtigen Dienste
Preußens, sondern es sind hier dieselben Bestimmungen maßgebend
wie für die betreffenden Reichsbeamten.
Behielt man nun aber verschiedene preußische Vertretungen
bei, so mußte für diese auch eine oberste Stelle in einem preußischen
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten erhalten werden.
Bei dem geringen Geschäftsumfange, der für eine solche preußische
oberste Behörde verblieb, konnte man die entsprechenden Geschäfte
einer bereits für andere Zwecke bestehenden obersten Behörde über-
tragen, und es blieb bloß die Wahl, ob die Uebertragung wie in
verschiedenen deutschen Mittelstaaten an ein Landesministerium,
oder ob sie an eine Reichsbehörde erfolgen solle. Bei der Ver-
bindung, welche bisher zwischen der Vertretung bei außerdeutschen
und bei deutschen Staaten in dem nunmehr auf den Bund und
das Reich übergegangenen auswärtigen Ministerium als höchster
Stelle der auswärtigen Verwaltung bestanden hatte, zog man es
vor, die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten Preußens
auf das nunmehrige Auswärtige Amt übergehen zu lassen. Das
Auswärtige Amt ist daher seit dem 1. Januar 1870 gleichzeitig
als preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten tätig
und hat unter diesem seinen bisherigen Titel diejenigen Geschäfte
zu besorgen, welche aus den Beziehungen des preußischen Staates
zu den übrigen Bundesstaaten hervorgehen, ohne vermöge der
Bundes= bzw. Reichsverfassung einem der Organe des Bundes
bzw. Reiches obzuliegen. Hierfür bezieht die Reichskasse eine jähr-
liche Panschsumme aus der preußischen Staatskasset).
Für die dienstliche Stellung der preußischen Behörden in
der auswärtigen Verwaltung ist noch heute maßgebend die Ver-
ordnung vom 27. Oktober 18108). Hiernach sind die Ausfertigungen
der an die königlichen Gesandtschaften zu erlassenden Bescheidungen
vom Könige selbst zu vollziehen, wenn es darauf ankommt, ihnen
Abweichungen von den ihnen früher gegebenen Vorschriften über
1) Vgl. 8 134.
2) G. S. 1810, S. 20.