Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

12 Das Verwaltungsrecht. § 150 
auswärtigen Dienst des Reiches herangezogen und umgekehrt, als 
wenn es sich um einen einheitlichen Verwaltungszweig desselben 
Staatswesens handelte. Ebenso bestehen keine besonderen Vor- 
schriften für die Vorbildung der Beamten im auswärtigen Dienste 
Preußens, sondern es sind hier dieselben Bestimmungen maßgebend 
wie für die betreffenden Reichsbeamten. 
Behielt man nun aber verschiedene preußische Vertretungen 
bei, so mußte für diese auch eine oberste Stelle in einem preußischen 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten erhalten werden. 
Bei dem geringen Geschäftsumfange, der für eine solche preußische 
oberste Behörde verblieb, konnte man die entsprechenden Geschäfte 
einer bereits für andere Zwecke bestehenden obersten Behörde über- 
tragen, und es blieb bloß die Wahl, ob die Uebertragung wie in 
verschiedenen deutschen Mittelstaaten an ein Landesministerium, 
oder ob sie an eine Reichsbehörde erfolgen solle. Bei der Ver- 
bindung, welche bisher zwischen der Vertretung bei außerdeutschen 
und bei deutschen Staaten in dem nunmehr auf den Bund und 
das Reich übergegangenen auswärtigen Ministerium als höchster 
Stelle der auswärtigen Verwaltung bestanden hatte, zog man es 
vor, die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten Preußens 
auf das nunmehrige Auswärtige Amt übergehen zu lassen. Das 
Auswärtige Amt ist daher seit dem 1. Januar 1870 gleichzeitig 
als preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten tätig 
und hat unter diesem seinen bisherigen Titel diejenigen Geschäfte 
zu besorgen, welche aus den Beziehungen des preußischen Staates 
zu den übrigen Bundesstaaten hervorgehen, ohne vermöge der 
Bundes= bzw. Reichsverfassung einem der Organe des Bundes 
bzw. Reiches obzuliegen. Hierfür bezieht die Reichskasse eine jähr- 
liche Panschsumme aus der preußischen Staatskasset). 
Für die dienstliche Stellung der preußischen Behörden in 
der auswärtigen Verwaltung ist noch heute maßgebend die Ver- 
ordnung vom 27. Oktober 18108). Hiernach sind die Ausfertigungen 
der an die königlichen Gesandtschaften zu erlassenden Bescheidungen 
vom Könige selbst zu vollziehen, wenn es darauf ankommt, ihnen 
Abweichungen von den ihnen früher gegebenen Vorschriften über 
1) Vgl. 8 134. 
2) G. S. 1810, S. 20.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.