Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

174 Das Verwaltungsrecht. 8168 
nur das naturgemäße Ergebnis einer Jahrhunderte langen ge— 
schichtlichen Entwicklung bildete, und man mit der Beschränkung 
des Wortes auf ein noch engeres Gebiet eine alle Bedürfnisse 
befriedigende staatsrechtliche Ausdrucksweise preisgab, ohne dafür 
einen geeigneten Ersatz zu gewinnen. Jedenfalls ist mit der Tat- 
sache zu rechnen, daß für den heutigen Sprachgebrauch Polizet 
und Schutzmann sich decken. Es hieße um einer antiquarischen 
Liebhaberei willen der Sprache Gewalt antun und vielfach un- 
verständlich werden, wollte man heute noch das Wort Polizet 
für das gesamte, zu keinem einzelnen Verwaltungsgebiete gehörige 
Gebiet der inneren Verwaltung anwenden. 
Kann man nun aber den Begriff der Polizei nicht mehr rein 
negativ als die zu keinem der übrigen Verwaltungszweige gehörige 
innere Verwaltung bestimmen, so ist die Frage unabweisbar, worin 
denn nun das Wesen der Polizei nach heutiger Auffassung zu 
sehen sei. 
Die Auffassung darüber scheidet sich nach drei verschiedenen 
Richtungen. 
Die erste Ansicht, welche im 19. Jahrhundert noch von 
R. v. Mohl, Stahl, Zöpfl und H. A. Zachariä vertreten wird, 
faßt die Polizei noch im älteren Sinne als innere Verwaltung 
überhaupt auf. Auf diese Anschauung ist hier nicht weiter ein- 
zugehen, da sie bereits als mit dem heutigen Sprachgebrauche 
im Widerspruche stehend verworfen werden mußte. 
Eine zweite Richtung will die Polizei von den übrigen Zweigen 
der inneren Verwaltung nach den Verwaltungsgegenständen oder 
den Verwaltungszwecken scheiden, wobei allerdings die Grenzlinie 
im einzelnen sehr verschieden gezogen wird. Zuerst geschieht dies 
durch Sodens:). Er erkennt den ausschließlichen Zweck der Polizel 
überhaupt in der Beförderung der Vorteile des geselligen Bei- 
sammenseins und der Verhütung der daraus drohenden Nachteile. 
Selbständiges Handeln wird aber der Polizei nur auf dem Gebiete 
der öffentlichen Sicherheit zugeschrieben, während sie auf den be- 
sonderen Verwaltungsgebieten der Staatsnationalbildung und 
Staatsnationalwirtschaft nur eine Tätigkeit als Gehilfin dieser 
Verwaltungszweige ausüben soll. Die übrigen Anhänger dieser 
) Grf. Soden, Die Nationalökonomie, Bd. 7: Die Staatspolizei 
nach den Grundsätzen der Nationalökonomie, Aarau 1817.
	        
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