182 Das Verwaltungsrecht. 169
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Gesetz hinausgehende polizeiliche Beschränkung der Staats-
angehörigen auf diesem Gebiete unzulässig ist. Es bleibt daher
auf ihm ausgeschlossen jede Polizeiverordnung. Eine Polizeiver-
sügung kann ferner nicht auf Grund des 8§ 10 II, 17 AL., sondern
nur auf Grund einer besonderen Ermächtigung der betreffenden
Gesetze ergehen.
Die Darstellung dieses Verwaltungsgebietes pflegt man ge—
wöhnlich einzuleiten mit einer geschichtlichen Betrachtung. Beim
Vereins= und Versammlungsrechte begiunt sie herkömmlicherweise
mit einigen Bemerkungen über die Macht des germanischen Ge-
nossenschaftstriebes im Mittelalter, es wird dann bedauert, wie
unter dem Einflusse des freiheitsfeindlichen römischen Rechts und
des Absolutismus das alles anders wurde, bis man es denn in
unserem Jahrhundert so weit brachte, in der Vereins= und Ver-
sammlungsfreiheit einen Grundpfeiler verfassungsmäßiger Freiheit
zu sehen. Die geschichtliche Einleitung über das Preßrecht beginnt
nie anders als mit Kurfürst Berthold von Mainz und Papst
Alexander VI., welche die Zensur einführten, streift die Reichs-
polizeiordnungen und gelangt nach einigen Klagen über den seligen
Bundestag endlich beim Reichspreßgesetze an. So wertvoll 9½
schichtliche Einleitungen sein mögen, die das heutige Wesen einer
Rechtseinrichtung zu erklären geeignet sind, so nichtssagend er-
scheinen jene geschichtlich-politischen Betrachtungen. Insbesondere
haben sich das heutige Versammlungs= und Vereinsrecht und das
hentige Preßrecht seit der Mitte des 19. Jahrhunderts ganz neu
entwickelt, so daß keinerlei innerer Rechtszusammenhang zwischen
dem jetzigen und dem früheren Rechte besteht. Unter diesen Um-
ständen erscheint eine Geschichte jener Verhältnisse für die Dar-
stellung des jetzigen Rechtszustandes gleichgültig.
I. Das Vereins= und Versammlungsrecht. Das
Vereinswesen unterliegt zwar nach Art. 4 Nr. 16 der Reichsver-
fassung der Reichszuständigkeit, doch hatte das Reich davon, ab-
gesehen von vereinzelten Bestimmungen, bis in die neueste Zeit
keinen Gebrauch gemacht. Es galt daher im ganzen Staate das
preußische Vereinsgesetz vom 11. März 1850. An seine Stelle ist
jetzt neben den privatrechtlichen Bestimmungen des BGB. 88 21,
55 ff. das Reichsvereinsgesetz vom 19. April 19081) getreten.
1) RGBl. 1908, S. 131. AussV. vom 8. und 13. Mai 1908— Ml.