Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

190 Das Verwaltungsrecht. 8169 
pflicht für Zeitschriften gegenwärtig nicht mehr besteht, so ist die 
Beschränkung hinsichtlich der Zivilbeamten überhaupt hinfällig ge- 
worden, und sie bedürfen einer Erlaubnis nicht mehr#. 
Von jeder Nummer einer periodischen Druckschrift mit Aus- 
nahme der ausschließlich den Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, 
des Gewerbes und der Industrie dienenden, muß der Verleger, 
sobald die Austeilung oder Versendung beginnt, ein Exemplar 
gegen sofortige Bescheinigung der Polizeibehörde des Ausgabe- 
ortes unentgeltlich abliefern. Der verantwortliche Redakteur einer 
periodischen Druckschrift, welche Anzeigen aufnimmt, ist ferner ver- 
pflichtet, die ihm von öffentlichen Behörden mitgeteilten amtlichen 
Bekanntmachungen auf deren Verlangen gegen Zahlung der üblichen 
Einrückungsgebühren in eine der beiden nächsten Nummern seines 
Blattes aufzunehmen. Ebenso muß er eine Berichtigung der in 
der Druckschrift mitgeteilten Tatsachen auf Verlangen einer be- 
teiligten öffentlichen Behörde oder Privatperson ohne Ein- 
schaltungen oder Weglassungen aufnehmen, sofern die Berichtigung 
von dem Einsender unterzeichnet ist, keinen strafbaren Inhalt hat 
und sich auf tatsächliche Angaben beschränkt. Der Abdruck muß 
in der nächsten noch nicht abgeschlossenen Nummer in demselben 
Teile und mit derselben Schrift wie der zu berichtigende Artikel, 
und zwar, soweit die Entgegnung den Raum der zu berichtigenden 
Mitteilung nicht überschreitet, kostenfrei erfolgen. Ist gegen eine 
Nummer einer im Auslande erscheinenden periodischen Druckschrift 
zweimal binnen Jahresfrist eine Verurteilung auf Grund der 
88 41, 42 StrG. erfolgt, so kann der Reichskanzler innerhalb zwei 
Monaten nach Rechtskraft des letzten Erkenntnisses das Verbot der 
ferneren Verbreitung dieser Druckschrift bis auf zwei Jahre durch 
öffentliche Bekanntmachung aussprechen (88 9—11, 14). 
Diese Beschränkungen der Presse beziehen sich nicht auf die 
von den deutschen Reichs-, Staats= und Gemeindebehörden, von 
dem Reichstage oder von der Landesvertretung eines deutschen 
Bundesstaates ausgehenden Druckschriften, soweit sich ihr Inhalt 
auf amtliche Mitteilungen beschränkt. Desgleichen sind den Be 
schränkungen periodischer Druckschriften nicht unterworfen die an 
17) Unberührt bleibt natürlich das Erfordernis der höheren Erlaubnis 
auch für Zivilbeamte, soweit mit der Redaktion eine fortlaufende Einnahme 
verbunden ist. Vgl. Bd. 2, 892.
	        
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