190 Das Verwaltungsrecht. 8169
pflicht für Zeitschriften gegenwärtig nicht mehr besteht, so ist die
Beschränkung hinsichtlich der Zivilbeamten überhaupt hinfällig ge-
worden, und sie bedürfen einer Erlaubnis nicht mehr#.
Von jeder Nummer einer periodischen Druckschrift mit Aus-
nahme der ausschließlich den Zwecken der Wissenschaft, der Kunst,
des Gewerbes und der Industrie dienenden, muß der Verleger,
sobald die Austeilung oder Versendung beginnt, ein Exemplar
gegen sofortige Bescheinigung der Polizeibehörde des Ausgabe-
ortes unentgeltlich abliefern. Der verantwortliche Redakteur einer
periodischen Druckschrift, welche Anzeigen aufnimmt, ist ferner ver-
pflichtet, die ihm von öffentlichen Behörden mitgeteilten amtlichen
Bekanntmachungen auf deren Verlangen gegen Zahlung der üblichen
Einrückungsgebühren in eine der beiden nächsten Nummern seines
Blattes aufzunehmen. Ebenso muß er eine Berichtigung der in
der Druckschrift mitgeteilten Tatsachen auf Verlangen einer be-
teiligten öffentlichen Behörde oder Privatperson ohne Ein-
schaltungen oder Weglassungen aufnehmen, sofern die Berichtigung
von dem Einsender unterzeichnet ist, keinen strafbaren Inhalt hat
und sich auf tatsächliche Angaben beschränkt. Der Abdruck muß
in der nächsten noch nicht abgeschlossenen Nummer in demselben
Teile und mit derselben Schrift wie der zu berichtigende Artikel,
und zwar, soweit die Entgegnung den Raum der zu berichtigenden
Mitteilung nicht überschreitet, kostenfrei erfolgen. Ist gegen eine
Nummer einer im Auslande erscheinenden periodischen Druckschrift
zweimal binnen Jahresfrist eine Verurteilung auf Grund der
88 41, 42 StrG. erfolgt, so kann der Reichskanzler innerhalb zwei
Monaten nach Rechtskraft des letzten Erkenntnisses das Verbot der
ferneren Verbreitung dieser Druckschrift bis auf zwei Jahre durch
öffentliche Bekanntmachung aussprechen (88 9—11, 14).
Diese Beschränkungen der Presse beziehen sich nicht auf die
von den deutschen Reichs-, Staats= und Gemeindebehörden, von
dem Reichstage oder von der Landesvertretung eines deutschen
Bundesstaates ausgehenden Druckschriften, soweit sich ihr Inhalt
auf amtliche Mitteilungen beschränkt. Desgleichen sind den Be
schränkungen periodischer Druckschriften nicht unterworfen die an
17) Unberührt bleibt natürlich das Erfordernis der höheren Erlaubnis
auch für Zivilbeamte, soweit mit der Redaktion eine fortlaufende Einnahme
verbunden ist. Vgl. Bd. 2, 892.