192 Das Verwaltungsrecht. § 169
Reihenfolge von ihr benannten Personen eine solche bis zur Ver-
kündigung des ersten Urteils nachweist, welche in dem Bereiche
der richterlichen Gewalt eines deutschen Vundesstaates sich be-
findet, oder, falls sie verstorben ist, sich zur Zeit der Veröffent-
lichung befunden hat, hinsichtlich des Verbreiters ausländischer
Druckschriften außerdem, wenn sie ihm im Wege des Buchhandels
zugekommen sind (88 20, 21).
Die Strafverfolgung der durch Verbreitung von Druckschriften
strafbaren Inhalts begangenen Verbrechen und Vergehen, sowie
der sonstigen im Preßgesetze mit Strafe bedrohten Vergehen ver-
jährt in sechs Monaten (8 22).
Eine Beschlagnahme von Druckschriften findet ohne richterliche
Anordnung nur statt, wenn durch die Druckschrift den Vorschriften
der 88 6, 7, 14, 15 des Preßgesetzes oder den 88 85, 95, 104
Stre., bei dringender Gefahr im Verzuge auch, wenn den
88 111, 130 Stre#B. zuwidergehandelt ist. Hat die Polizeibehörde
die Beschlagnahme ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft verfügt,
so muß sie binnen spätestens zwölf Stunden die Verhandlungen
an die letztere absenden. Die Staatsanwaltschaft kann die Wieder-
aufhebung der Beschlagnahme mittels einer sofort vollstreckbaren
Verfügung anordnen. Im übrigen ist sie verpflichtet, wenn die
vorläufige Beschlagnahme von der Polizei erfolgt ist, binnen zwölf
Stunden nach Empfang der Verhandlungen, wenn sie sie dagegen
selbst angeordnet hat, binnen vierundzwanzig Stunden die Ent-
scheidung des Gerichts zu beantragen, welches seinerseits binnen
vierundzwanzig Stunden nach Empfang des Antrags zu beschließen
hat. Liegt bis zum Ablaufe des fünften Tages nach der Beschlag-
nahme der bestätigende Gerichtsbeschluß der anordnenden Behörde
nicht vor, so erlischt die Beschlagnahme, und muß die Freigabe
erfolgen. Gegen den Gerichtsbeschluß, welcher die vorläufige Be-
schlagnahme aufhebt, findet kein Rechtsmittel statt. Die vom Ge-
richte bestätigte vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen
zwei Wochen nach der Bestätigung die Strafverfolgung in der
Hauptsache eingeleitet ist. Die Beschlagnahme der Druckschriften
erfolgt nur da, wo sie sich zum Zwecke der Verbreitung befinden.
Während der Dauer der Beschlagnahme ist eine Verbreitung der
Druckschrift oder ein Wiederabdruck der die Beschlagnahme ver-
anlassenden Stelle mit Strase bedroht (88 23—28).