8170 Die Einzelsicherheitspolizei. 193
Unberührt geblieben sind durch das Reichspreßgesetz zunächst
die für Zeiten des Krieges oder innerer Unruhen bestehenden
besonderen Bestimmungento). Dasselbe gilt von den landesgesetz-
lichen Vorschriften über das öffentliche Anschlagen, Anheften, Aus-
stellen, sowie die öffentliche unentgeltliche Verteilung von Bekannt-
machungen, Plakaten und Aufrufen. In dieser Beziehung bestimmt
§ 10 des preußischen Preßgesetzes vom 12. Mai 1851, daß An-
schlagezettel und Plakate, welche einen anderen Inhalt haben als
Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Versammlungen, über
öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, verlorene oder gefundene
Sachen, über Verkäufe oder andere Nachrichten für den gewerb-
lichen Verkehr, nicht angeschlagen, angeheftet oder in sonstiger
Weise öffentlich ausgestellt werden dürfen. Dieses Verbot bezieht
sich jedoch nicht auf die amtlichen Bekanntmachungen öffentlicher
Behörden. Endlich hält das Reichspreßgesetz die landesgeseplichen
Vorschriften über Abgabe von Freiexemplaren an Bibliotheken
und öffentliche Sammlungen aufrecht. Nach § 6 des preußischen
Preßgesetzes muß nun jeder Verleger je zwei Exemplare seiner
Verlagsartikel, und zwar eins an die kgl. Bibliothek zu Berlin,
eins an die Landesbibliothek der Universität der Provinz, in der
er wohnt, unentgeltlich abliefern.
Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des gemeinen Preßrechts
ergibt sich ebenfalls aus den Strafklauseln des Preßgesetzes und
der Entscheidung des ordentlichen Strafrichters über sämtliche
Uebertretungen. Endgültige polizeiliche Verfügungen, gegen die
besondere Rechtsmittel zulässig wären, kommen überhaupt nicht
vor, sondern die Polizeibehörden handeln hier nur als Organe
bes Gerichts vorbehaltlich dessen endgültiger Entscheidung.
§ 170. Die Einzelsicherheitspolizei.
Die Einzelsicherheitspolizei hat zum Gegenstande die Erhaltung
allgemeinen Sicherheit gegenüber strafbaren Handlungen durch
n Verfolgung oder Verhütung. Je nachdem die Polizei bereits
geschehene Verbrechen verfolgt oder der Begehung von Verbrechen
dorbeugt, ist ihre Wirksamkeit unterdrückend oder vorbeugend.
der
dere
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15) V9l. 8 166.
Vornyal. Preußisches Stnatsrecht. III. 2. Aufl. 13