Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

14 Das Verwaltungsrecht. 8151 
dem anderen rechtliche Verpflichtungen. Diese Verpflichtungen 
können sich über alles dasjenige erstrecken, was überhaupt Gegen— 
stand der staatlichen Tätigkeit sein kann. Ein Schutz= und Trutz- 
bündnis enthält das Versprechen eines jeden der vertragschließenden 
Staaten, unter gewissen Voraussetzungen, d. h. wenn der Casus 
foederis gegeben ist, einer dritten Macht den Krieg zu erklären 
und nicht einseitig Frieden zu schließen. Durch einen Handels- 
vertrag verpflichtet sich jede Partei, für die aus dem Gebiete 
des anderen in das seinige eingehenden Waren Zölle nur in einem 
gewissen Betrage zu erheben und hiernach den Zolltarif für die 
betreffenden Waren festzusetzen, durch einen Vertrag über geistiges 
Eigentum die Urheberrechte der Staatsangehörigen des anderen 
Vertragsteiles gegen Verletzungen im Inlande zu schützen, durch 
einen Auslieferungsvertrag, die aus dem Gebiete des anderen 
Vertragsteiles in das seinige flüchtenden Verbrecher auszuliefern. 
Aus dem allgemeinen Begriffe des Vertrages, der der gleiche ist 
im Privatrechte und im Völkerrechte, ergibt sich, daß aus dem 
Vertrage Verpflichtungen nur entstehen können für die Vertrag- 
schließenden. Sind es aber Staaten, die als solche einen Vertrag 
eingehen, so muß der Inhalt der Verpflichtung ein Tun oder 
Unterlassen des Staates als solchen sein. Die Vertragschließenden 
verpflichten sich zur Ausübung ihrer Hoheitsrechte nach einer ge- 
wissen Richtung. Die Nichterfüllung des Vertrages berechtigt die 
Gegenpartei zur Anwendung aller völkerrechtlich erlaubten Zwangs- 
  
S. 349 ff. (1879); Jellinek, Die rechtliche Natur der Staatenverträge, 
Wien 1880; Zorn in der Ztschr. für die gesamte Staatswissenschaft 
Bd. 36, S. 1 ff. (1880); Pröbst in Hirths Ann. 1882, S. 241 ff.; 
Guido Prestele, Die Lehre vom Abschlusse völkerrechtlicher Verträge durch 
das Deutsche Reich und die Einzelstaaten des Reiches, Münchener Doktor- 
dissertation 1882; Leoni im Archiv für öffentl. Recht Bd. 1, S. 498 ff. 
(1886); Jellinek, Gesetz und Verordnung, Freiburg 1887, S. 177 ff., 
341 ff.; Seligmann, Abschluß und Wirksamkeit der Staatsverträge, 
Freiburg i. B. 1890; Nippold, Der völkerrechtliche Vertrag, Bern 
1894; Heilborn, System des Völkerrechts, Berlin 1896, S. 143 ff.; 
Heilborn, Der Staatsvertrag als Staatsgesetz im Archiv für öffent- 
liches Recht Bd. 12 (1897), S. 141 ff.; Triepel, Völkerrecht und 
Landesrecht, Leipzig 1899, S. 236 f.; Rieß, Die Mitwirkung der gesetz- 
gebenden Körperschaften bei Staatsverträgen, Breslau 1904; Radnitzky, 
Ueber den Anteil des Parlaments an Staatsgesetz und Staatsvertrag im 
Jahrbuche des öffentlichen Rechts Bd. 5 (1911).
	        
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