Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8170 Die Einzelsicherheitspolizet. 201 
In Höhe von zwei Dritteln dieser Last erhalten die Kommunal= 
verbände einen Zuschuß aus der Staatskasse. Wenn einer der Ver- 
bände die ihm hiernach gesetzlich obliegenden, von der Behörde 
mnerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen 
iu erfüllen verweigert, so erfolgt die Zwangsetatisierung nach 
Naßgabe der Bestimmungen des 8 121 der Provinzialordnung 
bzw. der entsprechenden Vorschriften für die übrigen Kommunal- 
verbänden). 
Es bleibt durchaus der Entscheidung der betreffenden kom- 
munalen Organe überlassen, ob die Unterbringung in Familien 
oder in Anstalten erfolgen solli). Soweit es an Gelegenheit zur 
Unterbringung durch Abkommen mit geeigneten Familien, Ver- 
einen, Privatanstalten oder bestehenden öffentlichen Anstalten fehlt, 
müssen die Kommunalverbände für die Einrichtung öffentlicher 
Erziehungs- und Besserungsanstalten sorgen. Ueber den ganzen 
Ferwaltungszweig, insbesondere aber über die zu errichtenden Er- 
liehungs= und Besserungsanstalten sind die näheren Bestimmungen 
esonderen, von den kommunalen Organen zu erlassenden Ordnungen 
vorbehalten. Sie bedürfen der Genehmigung des Ministers des 
Innern und des Ministers der geistlichen und Unterrichtsangelegen- 
heiten, in betreff derjenigen Bestimmungen, welche sich auf die Auf- 
hahme, die Behandlung, den Unterricht und die Entlassung der Zög- 
linge beziehen. Die Aufsichtsbehörden der kommunalen Verbände 
und in höherer Instanz der Minister des Innern haben die Ober- 
aufsicht über die zur Unterbringung von Zöglingen getroffenen 
Veranstaltungen zu führen und sind befugt, zu diesem Zwecke Be- 
schtigungen vorzunehmen. 
Abgesehen von dieser Fürsorgcerziehung strafunmündiger Per- 
sonen muß auf Grund des § 56 Str#B.) gegen Angeschuldigte 
wischen dem 12. und 18. Lebensjahre, die in Ermangelung der 
zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforderlichen Einsicht freizu- 
brechen sind, von dem Strafrichter in dem Urteile bestimmt werden, 
do der Angeschuldigte seiner Familie überwiesen, oder in eine 
WUv35 
12:) Vgl. Bd. 2, 8 130. 
15) Ersteres System ist vorherrschend in Berlin, Schleswig-Holstein 
Posen, letzteres in dem übrigen Staatsgebiete. 
8 i«) Vgl. dazu A. Ordre vom 23. Juni 1882 — M l. der inn. Verw. 
82, S. 209 —. 
und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.