8170 Die Einzelsicherheitspolizet. 201
In Höhe von zwei Dritteln dieser Last erhalten die Kommunal=
verbände einen Zuschuß aus der Staatskasse. Wenn einer der Ver-
bände die ihm hiernach gesetzlich obliegenden, von der Behörde
mnerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen
iu erfüllen verweigert, so erfolgt die Zwangsetatisierung nach
Naßgabe der Bestimmungen des 8 121 der Provinzialordnung
bzw. der entsprechenden Vorschriften für die übrigen Kommunal-
verbänden).
Es bleibt durchaus der Entscheidung der betreffenden kom-
munalen Organe überlassen, ob die Unterbringung in Familien
oder in Anstalten erfolgen solli). Soweit es an Gelegenheit zur
Unterbringung durch Abkommen mit geeigneten Familien, Ver-
einen, Privatanstalten oder bestehenden öffentlichen Anstalten fehlt,
müssen die Kommunalverbände für die Einrichtung öffentlicher
Erziehungs- und Besserungsanstalten sorgen. Ueber den ganzen
Ferwaltungszweig, insbesondere aber über die zu errichtenden Er-
liehungs= und Besserungsanstalten sind die näheren Bestimmungen
esonderen, von den kommunalen Organen zu erlassenden Ordnungen
vorbehalten. Sie bedürfen der Genehmigung des Ministers des
Innern und des Ministers der geistlichen und Unterrichtsangelegen-
heiten, in betreff derjenigen Bestimmungen, welche sich auf die Auf-
hahme, die Behandlung, den Unterricht und die Entlassung der Zög-
linge beziehen. Die Aufsichtsbehörden der kommunalen Verbände
und in höherer Instanz der Minister des Innern haben die Ober-
aufsicht über die zur Unterbringung von Zöglingen getroffenen
Veranstaltungen zu führen und sind befugt, zu diesem Zwecke Be-
schtigungen vorzunehmen.
Abgesehen von dieser Fürsorgcerziehung strafunmündiger Per-
sonen muß auf Grund des § 56 Str#B.) gegen Angeschuldigte
wischen dem 12. und 18. Lebensjahre, die in Ermangelung der
zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforderlichen Einsicht freizu-
brechen sind, von dem Strafrichter in dem Urteile bestimmt werden,
do der Angeschuldigte seiner Familie überwiesen, oder in eine
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12:) Vgl. Bd. 2, 8 130.
15) Ersteres System ist vorherrschend in Berlin, Schleswig-Holstein
Posen, letzteres in dem übrigen Staatsgebiete.
8 i«) Vgl. dazu A. Ordre vom 23. Juni 1882 — M l. der inn. Verw.
82, S. 209 —.
und