Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8170 Die Einzelsicherheitspolizei. 203 
Aber auch abgesehen von den unter Polizeiaufsicht gestellten 
Personen kann die Polizei bestrafte Personen Aufenthaltsbeschrän- 
kungen unterwerfen und dadurch ihre Freizügigkeit teilweise auf- 
heben. Indem das Freizügigkeitsgesetz vom 1. November 18671,) 
alle von ihm nicht gestatteten Beschränkungen der Freizügigkeit 
aufhebt, läßt es in § 3 ausdrücklich es bei den Landesgesetzen be- 
wenden, nach denen bestrafte Personen Aufenthaltsbeschränkungen 
durch die Polizeibehörden unterworfen werden können. Personen, 
welche derartigen Aufenthaltsbeschränkungen in einem Bundes- 
staate unterliegen, oder welche in einem Bundesstaate innerhalb 
der letzten zwölf Monate wegen wiederholten Bettelns oder wegen 
wiederholter Landstreicherei bestraft worden sind, kann der Aufent- 
halt in jedem anderen Bundesstaate von der Landespolizeibehörde 
verweigert werden. Dagegen sind die besonderen Gesetze und Privi- 
legien einzelner Ortschaften und Bezirke, welche Aufenthalts- 
beschränkungen gestatten, reichsrechtlich aufgehoben. 
Einc solche landesrechtliche Bestimmung, wic sie das Frei- 
zügigkeitsgesetz voraussetzt, ist nun für die älteren Provinzen 
Preußens enthalten in § 2 Nr. 210) des Gesetzes vom 31. Dezem- 
ber 1842 über die Aufnahme neu anziehender Personen20). Hier- 
nach kann die Landespolizeibehörde entlassene Sträflinge, welche 
iu Zuchthaus oder wegen eines Verbrechens, wodurch der Täter 
sich als einen für die öffentliche Sicherheit oder Moralität ge- 
fährlichen Menschen darstellt, zu irgendeiner anderen Strafe ver- 
urteilt worden oder in eine Korrektionsanstalt eingesperrt gewesen 
sind, von dem Aufenthalte an gewissen Orten ausschließen. Ueber 
die Gründe einer solchen Maßregel soll die Landespolizeibehörde 
nur dem vorgesetzten Ministerium, nicht aber der Partei Rechen- 
schaft zu geben schuldig sein. 
— — 
Verw. 1900, S. 212; JMl. 1900, S. 525 — und wegen Verurteilungen 
in einem anderen Bundesstaate, Bundesratsbeschluß vom 16. Juni 1872 — 
d. a. O. 1872, S. 193 —. 
18) Bl. 1867, S. 55. 
du 15) Nr. 1ist für aufgehoben zu erachten, da eine Aufenthaltsbeschränlung 
**r Strafurteil unmittelbar nicht mehr stattsindet. Uebereinstimmend v. 
rauchitsch, Verwaltungsgesetze Bd. 3 zu dem betr. Paragraphen. 
inn 20) GS. 1843, S. h. Ausf.N. vom 14. Dezember 1860 — WBl. der 
Verw. 1860, S. 11 —.
	        
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