Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

206 Das Verwaltungsrecht. 8171 
die Stellung unter Polizeiaufsicht, wie sie durch das frühere 
preußische Strafgesetzbuch geregelt war, verfassungswidrig ge— 
wesen sein?). 
§ 171. Die Fenerpolizei. 1) 
Die Feuerpolizei ist ein Zweig der Sicherheitspolizei, sie hat 
lediglich die negative Aufgabe der Abwehr von Gefahren, welche 
durch Feuer entstehen. Aus dem Gebiete der Feuer polizel 
scheidet daher von Anfang an aus das Feunerversicherungswesen, 
da es sich bei ihm nicht um eine Sicherheitspolizei, sondern um 
eine positive Wohlfahrtspflege, um die Wiederherstellung des durch 
Feuer entstandenen Schadens handelt. Die feuerpolizeiliche Tätig- 
keit selbst kann sich in doppelter Richtung bewegen. Es kann einma 
schon bei Anlage der Gebäude dafür gesorgt werden, daß sie vermöh# 
ihrer ganzen baulichen Anlage zu besonderer Feuersgefahr keint 
Veranlassung geben oder, wenn eine solche vorhanden sein sollte, 
wenigstens diese nicht befördern. Dieser rein vorbengende Zweigt 
der Feuerpolizei bildet einen Bestandteil der Baupolizei und ist 
bei dieser zu behandeln. Die Feuerpolizei hat aber weiterhin auch 
die Aufgabe, ein bereits entstandenes Feuer zu löschen. An und 
für sich würde dieser Zweig der Feuerpolizei unterdrückender Natur 
sein. Diese Aufgabe würde aber nicht erfüllt werden können, wenn 
nicht bereits vor Entstehung eines Feuers allgemeine polizeiliche 
Maßregeln getroffen wären, welche die schnelle Unterdrückung det 
Feuersgefahr zu sichern bestimmt sind. Unterdrückende und vol- 
beugende Maßregeln müssen also zusammenwirken, um die Er' 
füllung der feuerpolizeilichen Aufgaben bei entstandener Feuers- 
gefahr zu ermöglichen. Das ganze nicht in die Baupolizei fallende 
Gebiet der Feuerpolizei, welches hier noch zu behandeln ist, kand 
man zutreffend als Feuerlöschwesen bezeichnen. 
20) Im Ergebnisse stimmen mit der hier vertretenen Ansicht überein 
Guneist a. a. O., v. Brauchitsch a. a. O., Entsch. des O##. vom 
21. Febrnar und 26. September 1883, 24. Juni 1885, Bd. 9, S. 416 
Bd. 10. S. 336, Bd. 12, S. 405, welches jedoch die Polizei nur bei einem 
Aufenthalte zwecks Niederlassung, nicht bei einem solchen zum bloß vor“ 
übergehenden Verweilen zum Einschreiten befugt erachtet. Diese Unter“ 
scheidung des OVG. findet zwar in § 14 des Gesetzes vom 31. Dezembet 
1842 ihre Grundlage, erscheint aber in der Praxis undurchführbar. 
1) Vgl. Leuthold, Art. Feuerpolizel in v. Holtzendorffs Rechts“ 
rexikon Bd. 1, S. 821 ff.
	        
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