206 Das Verwaltungsrecht. 8171
die Stellung unter Polizeiaufsicht, wie sie durch das frühere
preußische Strafgesetzbuch geregelt war, verfassungswidrig ge—
wesen sein?).
§ 171. Die Fenerpolizei. 1)
Die Feuerpolizei ist ein Zweig der Sicherheitspolizei, sie hat
lediglich die negative Aufgabe der Abwehr von Gefahren, welche
durch Feuer entstehen. Aus dem Gebiete der Feuer polizel
scheidet daher von Anfang an aus das Feunerversicherungswesen,
da es sich bei ihm nicht um eine Sicherheitspolizei, sondern um
eine positive Wohlfahrtspflege, um die Wiederherstellung des durch
Feuer entstandenen Schadens handelt. Die feuerpolizeiliche Tätig-
keit selbst kann sich in doppelter Richtung bewegen. Es kann einma
schon bei Anlage der Gebäude dafür gesorgt werden, daß sie vermöh#
ihrer ganzen baulichen Anlage zu besonderer Feuersgefahr keint
Veranlassung geben oder, wenn eine solche vorhanden sein sollte,
wenigstens diese nicht befördern. Dieser rein vorbengende Zweigt
der Feuerpolizei bildet einen Bestandteil der Baupolizei und ist
bei dieser zu behandeln. Die Feuerpolizei hat aber weiterhin auch
die Aufgabe, ein bereits entstandenes Feuer zu löschen. An und
für sich würde dieser Zweig der Feuerpolizei unterdrückender Natur
sein. Diese Aufgabe würde aber nicht erfüllt werden können, wenn
nicht bereits vor Entstehung eines Feuers allgemeine polizeiliche
Maßregeln getroffen wären, welche die schnelle Unterdrückung det
Feuersgefahr zu sichern bestimmt sind. Unterdrückende und vol-
beugende Maßregeln müssen also zusammenwirken, um die Er'
füllung der feuerpolizeilichen Aufgaben bei entstandener Feuers-
gefahr zu ermöglichen. Das ganze nicht in die Baupolizei fallende
Gebiet der Feuerpolizei, welches hier noch zu behandeln ist, kand
man zutreffend als Feuerlöschwesen bezeichnen.
20) Im Ergebnisse stimmen mit der hier vertretenen Ansicht überein
Guneist a. a. O., v. Brauchitsch a. a. O., Entsch. des O##. vom
21. Febrnar und 26. September 1883, 24. Juni 1885, Bd. 9, S. 416
Bd. 10. S. 336, Bd. 12, S. 405, welches jedoch die Polizei nur bei einem
Aufenthalte zwecks Niederlassung, nicht bei einem solchen zum bloß vor“
übergehenden Verweilen zum Einschreiten befugt erachtet. Diese Unter“
scheidung des OVG. findet zwar in § 14 des Gesetzes vom 31. Dezembet
1842 ihre Grundlage, erscheint aber in der Praxis undurchführbar.
1) Vgl. Leuthold, Art. Feuerpolizel in v. Holtzendorffs Rechts“
rexikon Bd. 1, S. 821 ff.