3172 Die Gesundheitspolizei. 213
kochgeschirr und mit Petroleum der Beaufsichtigung nach Maßgabe
Gesetzes (8 1).
Die Beamten der Polizei sind befugt, in die Räumlichkeiten,
m welchen Gegenstände der bezeichneten Art feilgeboten werden,
während der üblichen Geschäftsstunden, oder während die Räum-
lichkeiten dem Verkehre geöffnet sind, einzutreten. Sie können
veiter von derartigen Gegenständen, welche in den angegebenen
Näumlichkeiten sich befinden, oder welche an öffentlichen Orten,
auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen verkauft oder
felgehalten werden, nach ihrer Wahl Proben zum Zwecke der
mtersuchung gegen Empfangsbescheinigung entnehmen. Dem Be-
iber ist auf Verlangen ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder
dersiegelt zurückzulassen, und für die entnommene Probe Ent—
chä ädigung in Höhe des üblichen Kaufpreises zu leisten. Endlich
nnen die Beamten der Polizei bei Personen, welche auf Grund
r 88 10, 12, 13 des Nahrungsmittelgesetzes zu einer Freiheits-
“ verurteilt sind, in den Räumlichkeiten, in welchen die be-
deichneten Gegenstände feilgehalten werden, oder welche zur Auf—
bewahrung oder Herstellung solcher zum Verkaufe bestimmten
veabenstände dienen, während der üblichen Geschäftsstunden, oder
während die Räumlichkeiten zum Verkaufe geöffnet sind, Prüfungen
ornehmen. Diese Befugnis beginnt mit der Rechtskraft des Urteils
ind erlischt mit Ablauf von drei Jahren, von dem Tage an ge-
lachnet, an welchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder er-
assen ist. Die Verhinderung der Polizei in diesen Obliegenheiten
K strafbar. Landesgesetzliche Bestimmungen, welche der Polizei
ich weitergehende Befugnisse als die eben erwähnten geben, sind
cichsrechtlich unberührt geblieben. Es haben daher insbesondere
1 Preußen die Polizeibehörden eine über die Grenzen des Nah-
augsmittellesetes noch hinausgehende Kontrollbefugnis auf Grund
er allgemeinen Klausel in §8 10 II, 17 ALR. Die Zuständigkeit
er Behörden und Beamten hinsichtlich der reichsrechtlich be-
6 Gieter Maßnahmen richtet sich durchaus nach den Landesgesetzen
—4, 9).
Das Reichsgesetz sucht außerdem die Errichtung öffentlicher
nstalten zur technischen Untersuchung von Nahrungs= und Ge-
t ehmitteln zu befördern durch die Bestimmung, daß, wenn für
en Ort der Tat eine solche Anstalt besteht, die auf Grund des