Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

218 Das Verwaltungsrecht. 8 172 
sation weitergeführt, indem jedes Kammerdepartement ein Colle- 
Fium medicum erhielt, die oberste Behörde für den ganzen Staat 
aber ein Ober-Collegium medicum zu Berlin bildete. Diese Be- 
hörden waren in ihrer Zuständigkeit nunmehr auf das Medizinal- 
wesen beschränkt. Das von dem Medizinalwesen streng gesonderte 
Sanitätswesen wurde von einem besonderen, 1719 begründeten 
Collegium sanitatis versehen, welches „bey contagieusen oder epide- 
mischen Zeiten auf die Gesundheit der Menschen ein wachsames 
Auge haben und das Nötige, was dazu dienlich, veranlassen“ sollte. 
Erst 1799 erfolgte die Wiedervereinigung der Medizinal- und 
Sanitätsbehörden, so daß für jede Provinz ein Collegium mell- 
cum et sanitatis, für den ganzen Staat ein Ober-Collegium meck- 
cum ct sanitatis zur Verwaltung des gesamten Gesundheitswesens 
einschließlich der dazu gehörigen Gerichtsbarkeit bestand. Den 
Medizinalkollegien untergeordnet waren Kreis= und Stadtphysiet 
hauptsächlich für die Aufgaben der gerichtlichen Medizin. 
Bei der Verwaltungsreform des Jahres 1808, welche die 
Vereinigung der gesamten inneren Verwaltung in einem einheit- 
lichen Behördenorganismus beabsichtigte, glaubte man die be- 
sonderen Medizinalbehörden in der Provinzial= und Zentralinstam 
überhaupt entbehren zu können. Sie wurden daher aufgehoben, un 
an ihre Stelle traten den Regierungen und dem Ministerium 
des Innern als sachverständiger Beirat zugeteilte technische De- 
putationen für das Sanitäts= und Medizinalwesen in rein be- 
ratender Stellung. Auf demselben Standpunkte stand noch di 
Hardenbergische Verwaltungsreform von 1810. Erst nach der 
Wiederherstellung des Staates, als man sich überhaupt genötigt 
sah, die Vereinigung der gesamten inneren Landesverwaltung! 
einer Behördenorganisation aufzugeben, schritt man wieder zur 
Bildung besonderer Medizinal- und Sanitätsbehörden in der 
Provinzialinstanz. Die Verwaltung gestaltet sich nunmehr in 
folgender Weise. 
In dem Kreise wird die Gesundheitspolizei gehandhabt von 
dem Landrate, in Stadtkreisen von dem Chef der städtischen Polizen 
verwaltung. Ihnen sind jedoch als technische Beiräte Kreisärzte“ 
zugeteilt, denen nach Bedarf Hilfsärzte beigegeben werden können-- 
19) Ges. vom 16. April 1899 — GS#.. 1899, S. 172.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.