Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8173 Die Ordnungspolizei. 227 
Paßwesena), welches im ganzen Reiche mit Ausnahme von Elsaß- 
bohringen gilt, nur als Ausnahme von der allgemeinen Verkehrs- 
freiheit in gewissen Fällen erhalten geblieben. 
Grundsätzlich bedürfen Bundesangehörige zum Ausgange aus 
dem Bundesgebiete, zum Aufenthalte und zu Reisen innerhalb 
seiner keines Reisepapiers. Doch sollen ihnen auf ihren Antrag 
Pässe oder sonstige Reisepapiere erteilt werden, wenn ihrer Be— 
fugnis zur Reise gesetzliche Hindernisse nicht im Wege stehen. Ebenso 
wenig soll von Ausländern beim Eintritte oder beim Austritte 
über die Grenze des Bundesgebietes oder während ihres Aufent— 
haltes oder ihrer Reisen innerhalb desselben ein Reisepapier ge— 
fordert werden. Doch müssen sich Bundesangehörige wie Aus- 
under auf Erfordern über ihre Person genügend ausweisen. Pässe, 
Reisepapiere und Legitimationsurkunden, welche von der zuständigen 
ehörde eines Bundesstaates ausgestellt sind, haben, wenn sie in 
dieser Beziehung nicht eine ausdrückliche Beschränkung enthalten, 
Cültigkeit für das ganze Bundesgebiet. Eine Verpflichtung zur 
Vorlegung der Reisepapiere behufs der Visierung findet nicht statt. 
Zur Erteilung von Pässen an Bundesangehörige zum Eintritte 
n das Bundesgebiet sind befugt: 1. die Reichsgesandten und Reichs- 
konsuln, 2, die Gesandten jedes Bundesstaates, jedoch für Angehörige 
anderer Bundesstaaten nur insoweit, als die letzteren in ihrem 
Bezirke nicht vertreten sind. Die Erteilung von Auslandspässen 
und sonstigen Reisepapieren erfolgt durch diejenigen Behörden, 
velche nach den in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Be- 
timmungen diese Befugnis haben, oder welchen sie von Bundes 
wegen oder von den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten 
fernerhin beigelegt wirdoe). 
Nur ausnahmsweise, wenn die Sicherheit des Bundes oder 
eines einzelnen Vundesstaates oder die öffentliche Ordnung durch 
rieg, innere Unruhen oder sonstige Ereignisse bedroht erscheint, 
ann die Paßpflichtigkeit überhaupt oder für einen bestimmten Be- 
zirk oder zu Reisen aus und nach bestimmten Staaten des Aus- 
—— O — 
8) BGBl. 1867, S. 33. 
6") Für Preußen vgal. in dieser Beziehung Cirk.Reskr. des Min. des 
inern vom 30. Dezember 1867 — Ml. der inn. Verw. 1868, S. 4 —, 
o dem sich auch die Paßformulare ergeben. 
15“
	        
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