8173 Die Ordnungspolizei. 227
Paßwesena), welches im ganzen Reiche mit Ausnahme von Elsaß-
bohringen gilt, nur als Ausnahme von der allgemeinen Verkehrs-
freiheit in gewissen Fällen erhalten geblieben.
Grundsätzlich bedürfen Bundesangehörige zum Ausgange aus
dem Bundesgebiete, zum Aufenthalte und zu Reisen innerhalb
seiner keines Reisepapiers. Doch sollen ihnen auf ihren Antrag
Pässe oder sonstige Reisepapiere erteilt werden, wenn ihrer Be—
fugnis zur Reise gesetzliche Hindernisse nicht im Wege stehen. Ebenso
wenig soll von Ausländern beim Eintritte oder beim Austritte
über die Grenze des Bundesgebietes oder während ihres Aufent—
haltes oder ihrer Reisen innerhalb desselben ein Reisepapier ge—
fordert werden. Doch müssen sich Bundesangehörige wie Aus-
under auf Erfordern über ihre Person genügend ausweisen. Pässe,
Reisepapiere und Legitimationsurkunden, welche von der zuständigen
ehörde eines Bundesstaates ausgestellt sind, haben, wenn sie in
dieser Beziehung nicht eine ausdrückliche Beschränkung enthalten,
Cültigkeit für das ganze Bundesgebiet. Eine Verpflichtung zur
Vorlegung der Reisepapiere behufs der Visierung findet nicht statt.
Zur Erteilung von Pässen an Bundesangehörige zum Eintritte
n das Bundesgebiet sind befugt: 1. die Reichsgesandten und Reichs-
konsuln, 2, die Gesandten jedes Bundesstaates, jedoch für Angehörige
anderer Bundesstaaten nur insoweit, als die letzteren in ihrem
Bezirke nicht vertreten sind. Die Erteilung von Auslandspässen
und sonstigen Reisepapieren erfolgt durch diejenigen Behörden,
velche nach den in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Be-
timmungen diese Befugnis haben, oder welchen sie von Bundes
wegen oder von den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten
fernerhin beigelegt wirdoe).
Nur ausnahmsweise, wenn die Sicherheit des Bundes oder
eines einzelnen Vundesstaates oder die öffentliche Ordnung durch
rieg, innere Unruhen oder sonstige Ereignisse bedroht erscheint,
ann die Paßpflichtigkeit überhaupt oder für einen bestimmten Be-
zirk oder zu Reisen aus und nach bestimmten Staaten des Aus-
—— O —
8) BGBl. 1867, S. 33.
6") Für Preußen vgal. in dieser Beziehung Cirk.Reskr. des Min. des
inern vom 30. Dezember 1867 — Ml. der inn. Verw. 1868, S. 4 —,
o dem sich auch die Paßformulare ergeben.
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