Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

174 
rr. 
236 Das Verwaltungsrecht. 
Ein erschöpfend kodifiziertes Baupolizeirecht, wie es ver— 
schiedene kleinere deutsche Staaten haben, gibt es in Preußen nicht. 
Es beruht zum größten Teile auf Polizeiverordnungen einzeln 
Ortschaften oder auch größerer Bezirke, auf deren gesetzliche Grund- 
lagen später zurückzukommen sein wird. Nur einige Gegenstände 
des Baupolizeirechtes haben eine gesetzliche Regelung erfahren. 
Den Ausgangspunkt des Baupolizeirechtes bildet die sich aus 
dem Eigentumsbegriffe ergebende Befugnis jedes Grundeigen= 
tümers, sein Grundstück nach freiem Belieben zu bebauen. Dieser 
Ausfluß des Privateigentums ist aber verschiedenen öffentlichen 
Beschränkungen unterworfen, und der Jnbegriff dieser Beschrän- 
kungen ist der Gegenstand des Baupolizeirechtes. 
Jeder Bau kann nur errichtet werden innerhalb einer Ortschaft 
oder außerhalb einer solchen. Für beide Fälle bestehen besondere 
gesetzliche Beschränkungen der privatrechtlichen Baufreiheit, die man 
im ersteren Falle unter der Bezeichnung des Fluchteurechts, im 
letzteren unter der des Ansiedlungsrechtes zusammenfassen kann.- 
Bei Banten innerhalb der Ortschaften kann jeder Eigentümer 
nach der Fluchtlinie zu bauen verpflichtet werden. Bis in die 
neuere Zeit wurden die Fluchtlinien, die zugleich Straßen= und 
Baufluchtlinien waren, von der Polizei im baupolizeilichen Inter- 
esse festgesetzt. An Stelle dieser freien polizeilichen Regelung ist 
jedoch nunmehr die gesetzliche getreten auf Grund des Gesetzes vomt 
2. Juli 1875 betreffend die Anlegung und Veränderung von 
Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften 
welches im ganzen Umfange des Staatsgebietes gilt. 
Ordnungspolizei behandelt die Eutsch. des OV . vom 11. Juni 1882 
Bd. 9, S. 354. Hier handelte es sich um ein polizeiliches Verbot für die 
Grundbesitzer am Fuße des Kreuzbergdenkmals zu Berlin über eine gewisse 
Höhe zu bauen, damit die Aussicht von dem Deulmale und seine Ansicht 
nicht beeinträchtigt werde. Dieses Verbot wurde nicht als rechtsgültig an“ 
erkaunt, da eine Verunstaltung nur in der Herbeiführung eines positiv 
häßlichen Zustandes, nicht schon in der Verminderung einer vorhandenen 
Formschönheit liege. Ebenso Entsch. vom 21. März 1898, Bd. 3), S. 104 
vom 15. Juni 1899, Bd. 356, S. 387; 3. Juni 1901, Bd. 10, S. 399. 
5) GS. 1875, S. 561. Einuhrung in Lauenburg durch Gesetz vom 
20. Februar 1878 — GE. 1878, S. )97 — § 8 Nr. 6. Vgl. dazu den Kom- 
mentar von Friedrichs, 5½ Aufl. von Strauß, Berlin 19051 
Saran, Berlin 1911, und die Vorschriften für die Aufstellung von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.