174 Die Baupolizei. 241
ist, daß der Platz, auf welchem die Ansiedlung gegründet werden
oll, durch einen jederzeit offenen Weg zugänglich, oder daß die
eschaffung eines solchen Weges gesichert ist. In den hannöverschen
Noordistritten genügt statt des Weges die Verbindung durch eine
chiffahrtsstraße. Außerdem kann die Ansiedlungsgenehmigung
geraagt werden, wenn gegen die Ansiedlung von dem Eigentümer,
em Nutzungs= oder Gebrauchsberechtigten oder dem Pächter eines
benachbarten Grundstücks oder von dem Gemeinde= oder Guts-
dorsteher des Bezirks, zu dem das zu besiedelnde Grundstück gehört,
der an den es angrenzt, oder von dem Besitzer eines benachbarten
Lestgwerkes Einspruch erhoben, und der Einspruch durch Tatsachen
egründet wird, welche die Annahme rechtfertigen, daß die An-
sedlung den Schutz der Nutzungen benachbarter Grundstücke aus
em Feld= oder Gartenbau, aus der Forstwirtschaft, der Jagd oder
er Fischerei oder den Betrieb des Bergwerkes gefährden werde.
2 Erteilung der Genehmigung ist der Antrag den Einspruchs-
krechtigten gehörig bekannt zu machen, damit diese innerhalb
mer Ausschlußfrist von 21 Tagen ihre Einwendung zur Geltung
ringen können. In Hannover muß außerdem die Genehmigung
ersagt werden, wenn die Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse
nicht dem öffentlichen Interesse oder dem bestehenden Rechte gemäß
ordret sind, und in den Moordistrikten, so lange die Entwässerung
uct durchgeführt ist. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt
irch einen mit Gründen zu versehenden Bescheid der Ortspolizei-
bhörde, der dem Antragsteller und dem, der Einspruch erhoben
zu zuzustellen ist. Gegen diesen Bescheid steht beiden Teilen
merhalb zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
ei Kreisausschusse, in Stadtkreisen beim Bezirksausschusse, in
vannover stets bei dem Bezirksausschusse zu.
In den Provinzen Westpreußen, Posen, Ostpreußen, Schlesien,
en Regierungsbezirken Frankfurt, Köslin und Stettin bedarf es
ôr Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung einer Bescheinigung
8 Regierungspräsidenten, daß die Ansiedlung nicht den Zielen
* Ansiedlungsgesetzes vom 26. April 1886 betreffend die Be—
rderung deutscher Ansiedlungen widerspricht.
Für Ansiedlungen, die durch Rentengutsbildung unter Ver—
nittlung der Generalkommission begründet werden, erteilt die
eneralkommission die Ansiedlungsgenehmigung. Dabei muß in
Vornbak, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 16