Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

174 Die Baupolizei. 241 
ist, daß der Platz, auf welchem die Ansiedlung gegründet werden 
oll, durch einen jederzeit offenen Weg zugänglich, oder daß die 
eschaffung eines solchen Weges gesichert ist. In den hannöverschen 
Noordistritten genügt statt des Weges die Verbindung durch eine 
chiffahrtsstraße. Außerdem kann die Ansiedlungsgenehmigung 
geraagt werden, wenn gegen die Ansiedlung von dem Eigentümer, 
em Nutzungs= oder Gebrauchsberechtigten oder dem Pächter eines 
benachbarten Grundstücks oder von dem Gemeinde= oder Guts- 
dorsteher des Bezirks, zu dem das zu besiedelnde Grundstück gehört, 
der an den es angrenzt, oder von dem Besitzer eines benachbarten 
Lestgwerkes Einspruch erhoben, und der Einspruch durch Tatsachen 
egründet wird, welche die Annahme rechtfertigen, daß die An- 
sedlung den Schutz der Nutzungen benachbarter Grundstücke aus 
em Feld= oder Gartenbau, aus der Forstwirtschaft, der Jagd oder 
er Fischerei oder den Betrieb des Bergwerkes gefährden werde. 
2 Erteilung der Genehmigung ist der Antrag den Einspruchs- 
krechtigten gehörig bekannt zu machen, damit diese innerhalb 
mer Ausschlußfrist von 21 Tagen ihre Einwendung zur Geltung 
ringen können. In Hannover muß außerdem die Genehmigung 
ersagt werden, wenn die Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse 
nicht dem öffentlichen Interesse oder dem bestehenden Rechte gemäß 
ordret sind, und in den Moordistrikten, so lange die Entwässerung 
uct durchgeführt ist. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt 
irch einen mit Gründen zu versehenden Bescheid der Ortspolizei- 
bhörde, der dem Antragsteller und dem, der Einspruch erhoben 
zu zuzustellen ist. Gegen diesen Bescheid steht beiden Teilen 
merhalb zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren 
ei Kreisausschusse, in Stadtkreisen beim Bezirksausschusse, in 
vannover stets bei dem Bezirksausschusse zu. 
In den Provinzen Westpreußen, Posen, Ostpreußen, Schlesien, 
en Regierungsbezirken Frankfurt, Köslin und Stettin bedarf es 
ôr Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung einer Bescheinigung 
8 Regierungspräsidenten, daß die Ansiedlung nicht den Zielen 
* Ansiedlungsgesetzes vom 26. April 1886 betreffend die Be— 
rderung deutscher Ansiedlungen widerspricht. 
Für Ansiedlungen, die durch Rentengutsbildung unter Ver— 
nittlung der Generalkommission begründet werden, erteilt die 
eneralkommission die Ansiedlungsgenehmigung. Dabei muß in 
Vornbak, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 16
	        
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