244 Das Verwaltungsrecht. -
eine tatsächliche Anordnung, welche die Beibehaltung des bestehenden
Zustandes befiehlt, weil die geplante Veränderung dieses Zustandes,
der Bau, nicht polizeimäßig sein würde. Aus diesem Charakter
der Baugenehmigung ergibt sich auch die Folge eines ohne Ge-
nehmigung unternommenen Baues oder einer eigenmächtigen Ab-
weichung von dem genehmigten Bauplane. Die Strafe der lleber-
tretung der Polizeiverordnung ist damit zweifellos unter allen Um-
ständen verwirkt. Die Beseitigung des Baues würe die Polize!
aber nur dann zu fordern berechtigt, wenn und soweit er nich
polizeimäßig wäre. Es kann die Polizei nicht die Beseitigung
eines polizeimäßigen Baues bloß um deswillen, weil er nicht ge-
nehmigt ist, verlangen, da sie einem sofort eingereichten, mit L
bestehenden Bau übereinstimmenden Bauplane ihre Genehmigung
erteilen müßten!). Ebenso kann die Polizei die Beseitigung eines
nicht genehmigten polizeiwidrigen Baues nur dann verlangen, wenn
durch eine Abänderung der Baulichkeit der polizeimäßige Zustand
nicht zu erreichen istu). .
Da die Erteilung der Baugenehmigung überhaupt keine polizel
liche Verfügung ist, so kann sie auch nicht gleich diesen im Ver-
waltungsstreit= oder Beschwerdeverfahren von einem Beteiligten,
z. B. einem Nachbarn des Bauenden angefochten werden, sondern
es bleibt in diesem Falle nur die Beschwerde im Aufsichtsweget)
Wohl aber ist die Versagung der Genehmigung, in der eine an
Beibehaltung des bestehenden Zustandes zielende polizeiliche An-
ordnung liegt, als Polizeiverfügung der gewöhnlichen Aufechtung
unterworfen. Wird in diesem Verfahren durch das Verwaltung
gericht oder durch die Beschlußbehörde die die Genehmigung ver-
sagende Verfügung der Polizeibehörde aufgehoben, so liegt in
dieser Aufhebung des Gebots auf Beibehaltung des bestehenden
Zustandes gleichzeitig die Erteilung der beantragten Baugenehmt“
18. März 1886, Bd. 13, S. 391. Vgl. im übrigen Ackermann, Del
Baukonsens und die polizeilichen Besehränkungen der Baufreiheit nach
preußischem Recht, Berlin 1910.
16) Uebereinstimmend Entsch. des OVG. vom 8. September 1876
Bd. 1, S. 324; 18. März 1886, Bd. 13, S. 391.
1r) Vgl. Entsch. des OVG. vom 8. Dezember 1879, Bd. 6, S. 290,
1 8. Januar 1886, Bd. 14, S. 397.
15) Vgl. Entsch. des O#. vom 30. April 1877, Bb. 2, S. 351
11. Februar 1887, Bd. 14, S. 379.