Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

250 Das Verwaltungsrecht. § 175 
allgemein angeordnet, solche Personen seien über die Grenze zu 
schaffent). Dieser Weg erwies sich im allgemeinen als nutzlos, 
weil man bei den schwachen Vollziehungskräften eine Rückkehr der 
Ausgewiesenen gar nicht verhindern konnte, und im Gegenteile 
auch noch die aus den Nachbarländern Ausgewiesenen über die 
eigene Grenze befördert erhielt. Die Reichspolizeiordnungens) be- 
stimmten nun zwar weiterhin, es solle der Bettel nicht gestattet 
werden, sondern jede Stadt oder Gemeinde ihre Armen selbst unter- 
halten, und die Landesedikte, in Brandenburg namentlich die von 
1565, 1574 und 15965) führten diese reichsrechtlichen Bestimmungen 
weiter aus. Diese Anordnungen stehen jedoch noch durchaus auf 
dem Standpunkte einer vorbengenden Sicherheitspolizei. Da man 
die Bettler und Vagabunden doch irgendwo lassen mußte, schob 
man sie ihren Heimatsgemeinden zu und verpflichtete diese zur 
Armenpflege, eine Verpflichtung, deren Erfüllung aber bei der 
Schwäche der Staatsgewalt weder zu beaufsichtigen noch zu er- 
zwingen war. 
Erst nach dem Sturze des ständischen Systems wird die bloße 
Sicherheitspolizei wieder ergänzt durch eine wirkliche Armenpflege, 
wic sie vor der Reformation die Kirche geübt hatte. Diese Armen- 
pflege ist aber nun keine kirchliche mehr, sondern eine staatliche. 
Man unterscheidet dabei zwischen arbeitsfähigen und arbeits- 
unfähigen Armen. Hinsichtlich der ersteren verordnete bereits der 
Große Kurfürst, die in den Städten und Flecken befindlichen Müßig- 
gänger, Bettler und deren Kinder seien in die Wollmanufakturen 
zum Spinnen zu bringen, Widerspenstige an den nächsten kom- 
mandierenden Offizier abzuliefern. Die notwendige Ergänzung 
bildet eine Verordnung Kurfürst Friedrichs III. von 1696, wo- 
nach jede Obrigkeit zur Fürsorge für die Armen ihres Sprengels 
verpflichtet wird. Auf diesen Grundlagen konnte am 18. März 
1701 die erste allgemeine Armen= und Bettlerordnung für Branden- 
burg ergehen. Sie bestimmte, in jeder Stadt sei für das Armen- 
wesen eine Kommission von drei Inspektoren zu bestellen, deren 
einer von den Predigern, einer aus dem Magistrate und einer aus 
1) Zahlreiche Beispiele solcher Verordnungen s. bei Mylius, 
C. C. M. V. 5 Nr. 1 ff. 
2) NPO. von 1530, Tit. 34, 1548, Tit. 26 8& 1, 1577, Tit. 27. 
5) Vgl. N. 1.
	        
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