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202 Das Verwaltungsrecht.
15. Juli 1851, sowie die späteren, zur Ausführung des Vertrages
getroffenen Verabredungen, insbesondere der Eisenacher Vertrag
vom 11. Juli 18535). In diesem Falle ist zur Uebernahme seitens
des verpflichteten Staates der Aufenthaltsstaat zur Fürsorge für
den Auszuweisenden am Aufenthaltsorte nach den für die öffent-
liche Armenpflege in seinem Gebiete gesetzlich bestehenden Grund-
sätzen verpflichtet. Ein Anspruch auf Ersatz der für diesen Zweck
verwendeten Kosten findet gegen Staats-, Gemeinde= oder andere
öffentliche Kassen desjenigen Staates, welchem der Hilfsbedürftige
angehört, in Ermangelung anderweitiger Verabredungen nur in—
sofern statt, als die Fürsorge für den Auszuweisenden länger als
drei Monate gedauert hat (88 4—7, 9 Freizügigkeitsgesetz).
Jeder Hilfsbedürftige ist in der Gemeinde zu unterstützen, in
welcher er seinen Unterstützungswohnsitz hat. Der Begriff des
Unterstützungswohnsitzes hat mit dem des zivilrechtlichen Wohn-
sitzes nichts zu tun, es handelt sich lediglich um die armenrecht-
liche Angehörigkeit an den Gemeinde= oder Ortsarmenverband,
welche durch längeren Aufenthalt oder durch familienrechtliche Er—
werbsgründe erlangt wird.
Der Aufenthalt als Erwerbsgrund deckt sich nicht etwa ganz
oder teilweise mit dem Unterstützungswohnsitze, sondern beide ver-
halten sich zu einander wie Ursache und Folge. Der Aufenthalt
begründet den Unterstützungswohnsitz, d. h. die armenrechtliche
Gemeindeangehörigkeit. Der Begriff des armenrechtlichen Aufent-
halts ist nun aber wesentlich verschieden von dem, was man sonst
etwa im Privatrechte oder in stenerrechtlicher Beziehung untel
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5) Der Eisenacher Vertrag bestimmt, daß u) jede vertragschließende
Negierung verpslichtet ist, dafür zu sorgen, daß in ihrem Gebiete diejenigen
hilfsbedürftigen Angehörigen der anderen Staaten, welche der Kur und Ver-
pflegung benötigt sind, diese nach gleichen Grundsätzen wie bei eigenen
Untertanen bis dahin zu Teil werde, wo ihre Rückkehr in den zur Ueber-
nahme verpflichteten Slaat ohne Nachteil für ihre und anderer Gesundbeit
geschehen kann; b) kein Ersatz der hierbei oder durch die Beerdigung er-
wachsenden Kosten gegen die Staats-, Gemeinde- oder andere öffentliche
Kassen des Staates, welchem der Hilfsbedürftige angehört, beansprucht
werden kann; c) für den Fall, wo der Hilfssbedürftige oder andere heima 4
rechtlich verpflichtete Personen zum Kostenersatze verbunden sind, die An-
sprüche an letztere vorbehalten bleiben.