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270 Das Verwaltungsrecht. 817
diese unterbleibt oder verzögert sich durch die Schuld des vorläufig
zur Unterstützung verpflichteten Armenverbandes, so verwirkt der
letztere dadurch für die Folgezeit, beziehungsweise für die Zeit
der Verzögerung den Anspruch auf Erstattung der Kosten (88 L
32 UWG.).
Muß ein Inländer, welcher keinen Unterstützungswohnsitz hal,
auf Verlangen ausländischer Staatsbehörden aus dem Auslande
übernommen werden, und ist der Fall der Hilfsbedürftigkeit ent-
weder bei der Uebernahme vorhanden, oder tritt er innerhalb
sieben Tagen nach ihr ein, so liegt die Erstattungs- und
Uebernahmepflicht demjenigen Bundesstaate ob, innerhalb dessen
der Hilfsbedürftige seinen letzten Unterstützungswohnsitz gehabt hat.
Es bleibt jedoch jedem Bundesstaate überlassen, im Wege der
Landesgesetzgebung diese Verpflichtung auf seine Armenverbände
zu übertragen (§ 33 UWe.). Von dieser reichsgesetzlichen Er-
mächtigung hat Preußen Gebrauch gemacht, indem es die
Erstattungs= und Uebernahmeverpflichtung demjenigen Landarmen-
verbande auferlegt, innerhalb dessen der Hilfsbedürftige seinen
letzten Unterstützungswohnsitz gehabt hat. Läßt sich dieser
Unterstützungswohnsitz nicht ermitteln, so ist der Landarmen“
verband zur Tragung der Kosten verpflichtet, in dessen Bezirke die
Hilfsbedürftigkeit hervorgetreten ist (3 37 AG.)
Was das Verhältuis zum Auslande anbetrifft, so gilt Oester-
reich gegenüber die bereits erwähnte Eisenacher Konvention.
sondere Abkommen sind abgeschlossen worden zwischen dem Deut-
schen Reiche und Italiens), Belgien:#)), Dänemark#5), der Schweis
und den Niederlandenso). Danach verpflichtet sich der Aufenthalts-
staat zur Unterstützung nach den in seinem Gebiete herrschendem
Grundsätzen, ohne daß er einen Erstattungsanspruch geltend machen
dürfte, der Heimatsstaat dagegen zur Uebernahme seiner Angé“
hörigen auf vorherigen Antrag des Aufenthaltsstaates.
23) Uebereinlunft vom 8. August 1873—Centralblatt 1873, S. 281 —
24) Deklaration vom 7. Juli 1877 — a. a. O. 1877, S. 411 —.
25) Uebereinkunft vom 11. Dezember 1873, Dekl. vom. August 1881,
Bek. vom 17. Juli 1884 — a. a. O. 1873, S. 31; 1881, S. 407; 188“,
5. 201 —.
20) Niederlassungsverträge mit der Schweiz vom 31. Mai 1890
*!G Bl. 1890, S. 131 — und den Niederlanden vom 17. Dezember 1904
I!!G Bl. 1906, S. 879 —.