8178 Die Armenverbände. 275
munalverbände, wie Bürgermeistereien, Aemter, Samtgemeinden
können unter Zustimmung des Kreistages in den Formen, welche
für die Beschlußfassung über die gemeinschaftlichen Angelegenheiten
dieser Verbände vorgeschrieben sind, als Gesamtarmenverbände ein-
gerichtet werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ver-
waltung dieser Samtgemeinden sind dann auch für die Verwaltung
der gemeinsamen Armenpflege maßgebend. Endlich können Ge-
meinden und Gutsbezirke, welche einem Gesamtarmenverbande oder
einer Samtgemeinde nicht angehören, mittels gegenseitiger Ver-
einbarung als Gesamtarmenverbände eingerichtet oder einem be-
stehenden Gesamtarmenverbande einverleibt werden. Die Art der
Beschlußfassung über die gemeinschaftlichen Angelegenheiten, die
Vertretung des Gesamtarmenverbandes nach außen, die Formen
der Verwaltung und die Aufbringungsweise der Kosten der ge-
meinsamen Armenpflege werden in diesem Falle durch ein vom
Bezirksausschusse zu bestätigendes Statut geregelt.
Die Bestimmungen betreffend die Bildung besonderer Deputa-
tionen und die Annahme unbesoldeter Stellen kommen auch für
die Gesamtarmenverbände und deren Vertretung zur Anwendung.
Ueber die Verpflichtung zur Teilnahme an den Lasten in Gesamt-
armenverbänden beschließt der Vorsitzende der Vertretung des Ge-
samtarmenverbandes, und gegen seinen Beschluß findet die Klage
beim Kreisausschusse, jedoch ohne aufschiebende Wirkung statt.
Die Wiederauflösung eines Gesamtarmenverbandes kann nur
in den Formen, welche für die Beschlußfassung über die gemein-
schaftlichen Angelegenheiten vorgeschrieben sind, und nur mit Ge-
nehmigung des Bezirksausschusses vorgenommen werden. Jede Ein-
richtung und jede Wiederauflösung eines Gesamtarmenverbandes
ist durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntnis zu bringen
(68 9—15 MW., 88 40, 44 ZG.).
· Die Aufsicht über die Verwaltung der Ortsarmenverbände,
mögen dies nun die Einzelgemeinden oder Gesamtarmenverbände
sein, steht der Staatsregierung nach Maßgabe der Gemeinde-
verfassungsgesetze, gegenwärtig des Zuständigkeitsgesetzes vom
1. August 1883, insbesondere der §88 7, 24 zu (8 25 A.).
Die Vorsteher von Korporationen und anderen juristischen
Personen sind bei Geldstrafe bis zu 30 M. verpflichtet, den Be-
hörden der Ortsarmenverbände auf deren Erfordern binnen vier-
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