280 Das Verwaltungsrecht. 8179
dem Ortsarmenverbande mindestens zwei Drittel dieser Kosten als
Beihilfe gewähren. Kreise und Armenverbände, welche schon bisher
in ausreichender Weise für einen dieser Zweige gesorgt haben,
können gegen ihren Willen nicht zur Teilnahme oder zu Kosten-
beiträgen an den vom Landarmenverbande zu treffenden Ein-
richtungen gezwungen werden. Streitigkeiten, welche zwischen den
Ortsarmenverbänden und den Kreisen aus diesen Verhältnissen
entstehen, unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitver-
fahren. Ministeriell zu genehmigende Reglements sollen nähere
Bestimmungen über Aufnahme und Entlassung der Pflegebedürftigen
und über die Höhe der den Landarmenverbänden zu erstattenden
Kosten treffen. Doch bleibt den Kreisen die Gewährung weiter
gehender Beihilfe unbenommen. Die Landarmenverbände können
die ihrer Fürsorge gesetzlich anheimfallenden Personen demjenigen
Ortsarmenverbande gegen Entschädigung überweisen, der zu ihrer
vorläufigen Unterstützung gesetzlich verpflichtet ist (§ 34 AG.).
Die außer der Armenpflege den Landarmenverbänden noch
obliegende Verwaltung und Unterhaltung des Besserlingswesens,
die an sich mit der öffentlichen Armenpflege nichts zu tun hat, ist
bereits an einer anderen Stelle behandelt wordeno).
Da die Verwaltung des Landarmenwesens vollständig auf
kommunale Verbände, wie größere Städte, Kreise, Provinzen, zur
Handhabung nach dem Systeme der Kommunalverwaltung über-
gegangen ist, so kann die Staatsaufsicht über die Landarmen-
verbände nur in derselben Weise geführt werden wie diejenige über
die Kommunalverwaltung der betreffenden Kommunalverbände
überhaupt. Sie ist also verschieden, je nachdem es sich um eine
Stadt, einen Kreis, eine Provinz oder einen sonstigen größeren
Kommunalverband handeltug).
§ 179. Die Armenstreitsachen.
Streitigkeiten in Armensachen können nach mehrfacher Richtung
entstehen, einmal zwischen dem Armen und dem Armenverbande,
dann zwischen dem Armenverbande und dem kraft besonderen
Rechtstitels zur Unterstützung Verpflichteten, und endlich zwischen
verschiedenen Armenverbänden.
20) Vgl. 8 170.
21) Vgl. Bd. 2.