Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

280 Das Verwaltungsrecht. 8179 
dem Ortsarmenverbande mindestens zwei Drittel dieser Kosten als 
Beihilfe gewähren. Kreise und Armenverbände, welche schon bisher 
in ausreichender Weise für einen dieser Zweige gesorgt haben, 
können gegen ihren Willen nicht zur Teilnahme oder zu Kosten- 
beiträgen an den vom Landarmenverbande zu treffenden Ein- 
richtungen gezwungen werden. Streitigkeiten, welche zwischen den 
Ortsarmenverbänden und den Kreisen aus diesen Verhältnissen 
entstehen, unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitver- 
fahren. Ministeriell zu genehmigende Reglements sollen nähere 
Bestimmungen über Aufnahme und Entlassung der Pflegebedürftigen 
und über die Höhe der den Landarmenverbänden zu erstattenden 
Kosten treffen. Doch bleibt den Kreisen die Gewährung weiter 
gehender Beihilfe unbenommen. Die Landarmenverbände können 
die ihrer Fürsorge gesetzlich anheimfallenden Personen demjenigen 
Ortsarmenverbande gegen Entschädigung überweisen, der zu ihrer 
vorläufigen Unterstützung gesetzlich verpflichtet ist (§ 34 AG.). 
Die außer der Armenpflege den Landarmenverbänden noch 
obliegende Verwaltung und Unterhaltung des Besserlingswesens, 
die an sich mit der öffentlichen Armenpflege nichts zu tun hat, ist 
bereits an einer anderen Stelle behandelt wordeno). 
Da die Verwaltung des Landarmenwesens vollständig auf 
kommunale Verbände, wie größere Städte, Kreise, Provinzen, zur 
Handhabung nach dem Systeme der Kommunalverwaltung über- 
gegangen ist, so kann die Staatsaufsicht über die Landarmen- 
verbände nur in derselben Weise geführt werden wie diejenige über 
die Kommunalverwaltung der betreffenden Kommunalverbände 
überhaupt. Sie ist also verschieden, je nachdem es sich um eine 
Stadt, einen Kreis, eine Provinz oder einen sonstigen größeren 
Kommunalverband handeltug). 
§ 179. Die Armenstreitsachen. 
Streitigkeiten in Armensachen können nach mehrfacher Richtung 
entstehen, einmal zwischen dem Armen und dem Armenverbande, 
dann zwischen dem Armenverbande und dem kraft besonderen 
Rechtstitels zur Unterstützung Verpflichteten, und endlich zwischen 
verschiedenen Armenverbänden. 
20) Vgl. 8 170. 
21) Vgl. Bd. 2.
	        
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