282 Das Verwaltungorecht. 81 9
Crsatz von einem anderen Armoenverbande zu fordern berechligt
sei, darf ihm hierbei nicht engegengestellt werden (88 61, 62 U W.).
In Preußen besteht zur Geltendmachung dieses Anspruches
des Armenverbandes ein Verwaltungsverfahren vorbehaltlich des
ordentlichen Rechtsweges. Es können nämlich auf den Antrag des
Armenverbandes, der einen Hilfsbedürftigen unterstützen muß, durch
einen mit Gründen versehenen Beschluß der Verwaltungsbehörde
nach Anhörung der Beteiligten der Ehemann, die Ehefrau, die
ehelichen Eltern, die uneheliche Mutter, sowie die ehelichen Kinder
und in Beziehung auf die Mutter auch die unehelichen Kinder
angehalten werden, dem Hilfsbedürftigen nach Maßgabe ihrer 9
setlichen Verpflichtung die erforderliche laufende Unterstützung 3½
Hrwähren. Die Beschlußfassung steht dem Kreis-(Stadt= Ausschusse
desjenigen Kreises zu, in welchem der in Anspruch genommene An-
gehörige des Hilfsbedürftigen seinen Wohnsitz hat. Besitzt der 97
dachte Angehörige im Inlande keinen Wohnsitz, so treten an die
Stelle der Behörden des Wohnsitzes die des Aufenthaltsortes. Der
Beschluß des Kreisausschusses ist endgültig vorbehaltlich des ordent-
lichen Rechtsweges. Er ist vorläufig und so lange vollstreckbar,
big mittels rechtskräftigen gerichtlichen Urteils eine abändernde
Entscheidung erfolgt ist. Im letzteren Falle hat der Armenverband
den in Anspruch genommenen Angehörigen das bis dahin von
letzterem Geleistete, beziehungsweise das zu viel Geleistete zu el-
statten und ist, falls er sich dessen weigern sollte, hierzu im Auf-
sichtswege anzuhalten. Hatte jedoch der eine solche Erstattung
Fordernde die gerichtliche Klage nicht innerhalb sechs Monaten
nach Zustellung des von ihm angefochtenen Beschlusses des Kreis-
ausschusses angebracht, so kann er nur dasjenige zurückfordern, was
er für den Zeitraum seit Anbringung der Klage zu viel geleistet
hat. Gegen andere als die oben genannten Personen ist nicht das
Verwaltungsverfahren, sondern nur der ordentliche Rechtsweg 3u,
lässig. Desgleichen kann ein Armenverband die Erstattung bereits
verausgabter Unterstützungskosten, soweit nicht die Bestimmungen
betreffend das Streitversahren der Armenverbände zur Anwendung
kommen, nur im gerichtlichen Verfahren beanspruchen (88 65—6
A., § 43 Z.).
Weiterhin hat der Armenverband, der einen Hilfsbedürftigen
unterstützt hat, nach §§8 1531 ff. der Reichsversicherungsordnung