Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

24 Das Verwaltungsrecht. 8151 
der völkerrechtliche Verträge abgeschlossen werden sollen. Zweifellos 
überschreitet das Staatsrecht, soweit es von der Beobachtung dieser 
Form die völkerrechtliche Gültigkeit der Staatsverträge abhängig 
machen will, damit die ihm gezogenen Grenzen seiner Wirksamkeit. 
Vom Standpunkte des Völkerrechts wäre solchen Bestimmungen 
nur dann Bedeutung beizumessen, wenn ein völlerrechtlicher Grund— 
satz nachweisbar wäre, der solchen staatsrechtlichen Formvorschriften 
völkerrechtliche Wirksamkeit beilegt. Und ein solcher Grundsatz be- 
steht allerdings. Das Völkerrecht geht auf das Verfassungsrecht 
der einzelnen Staaten nicht weiter ein, es stellt dem Falle, daß 
der Präsident der Vereinigten Staaten nur mit Zustimmung des 
Senats Verträge abschließen darf, den der Beschränkung des Königs 
von Preußen beim Vertragsabschlusse durch die Zustimmung des 
Landlages vollständig gleich. Dabei geht es allerdings von der 
irrtümlichen Voraussetzung aus, daß es sich in beiden Fällen nur 
um die Bezeichnung der zum Vertragsabschlusse berechtigten Organe 
handle. Dieser falsche Ausgangspunkt läßt aber die Rechtsgültig- 
keit des völkerrechtlichen Grundsatzes unberührt. 
Wenn unun also auch das Staatsrecht die völkerrechtliche 
Gültigkeit eines Vertrages von der Zustimmung der Volks- 
vertretung zu dessen Abschlusse abhängig machen kann, so ist doch 
damit nicht gesagt, daß jede Verfassungsbestimmung, welche eine 
Mitwirkung der Volksvertretung erfordert, diese Bedeutung haben 
müßte. Es kann ebensowohl ihr Sinn sein, die völkerrechtliche 
Vertretung des Staates dem Monarchen unbedingt einzuräumen 
und ihn nur staatsrechtlich zur Einholung der parlamentarischen 
Zustimmung zu verpflichten. In diesem Falle liegt das Rechts- 
verhältnis ebenso, als wenn das Völkerrecht dem Monarchen die 
unbeschränkte Vertretung zugestände, es entwickelt sich ein Gegensatz 
entsprechend dem privatrechtlichen von Vollmacht und Austrag. 
Ob eine Verfassungsbestimmung die eine oder die andere Be- 
deutung hat, ist nur nach dem Rechte jedes einzelnen Staates 
zu entscheiden. 
Es sind also beim Abschlusse der Staatsverträge zwei Wege 
möglich. Der Monarch allein kann zum rechtsgültigen Abschlusse 
völkerrechtlicher Verträge berechtigt sein. Die Erfüllung erfolgt 
dann in jedem einzelnen Falle durch besondere staatliche Akte, 
zu denen unter Umständen die Zustimmung der Volksvertretung
	        
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