24 Das Verwaltungsrecht. 8151
der völkerrechtliche Verträge abgeschlossen werden sollen. Zweifellos
überschreitet das Staatsrecht, soweit es von der Beobachtung dieser
Form die völkerrechtliche Gültigkeit der Staatsverträge abhängig
machen will, damit die ihm gezogenen Grenzen seiner Wirksamkeit.
Vom Standpunkte des Völkerrechts wäre solchen Bestimmungen
nur dann Bedeutung beizumessen, wenn ein völlerrechtlicher Grund—
satz nachweisbar wäre, der solchen staatsrechtlichen Formvorschriften
völkerrechtliche Wirksamkeit beilegt. Und ein solcher Grundsatz be-
steht allerdings. Das Völkerrecht geht auf das Verfassungsrecht
der einzelnen Staaten nicht weiter ein, es stellt dem Falle, daß
der Präsident der Vereinigten Staaten nur mit Zustimmung des
Senats Verträge abschließen darf, den der Beschränkung des Königs
von Preußen beim Vertragsabschlusse durch die Zustimmung des
Landlages vollständig gleich. Dabei geht es allerdings von der
irrtümlichen Voraussetzung aus, daß es sich in beiden Fällen nur
um die Bezeichnung der zum Vertragsabschlusse berechtigten Organe
handle. Dieser falsche Ausgangspunkt läßt aber die Rechtsgültig-
keit des völkerrechtlichen Grundsatzes unberührt.
Wenn unun also auch das Staatsrecht die völkerrechtliche
Gültigkeit eines Vertrages von der Zustimmung der Volks-
vertretung zu dessen Abschlusse abhängig machen kann, so ist doch
damit nicht gesagt, daß jede Verfassungsbestimmung, welche eine
Mitwirkung der Volksvertretung erfordert, diese Bedeutung haben
müßte. Es kann ebensowohl ihr Sinn sein, die völkerrechtliche
Vertretung des Staates dem Monarchen unbedingt einzuräumen
und ihn nur staatsrechtlich zur Einholung der parlamentarischen
Zustimmung zu verpflichten. In diesem Falle liegt das Rechts-
verhältnis ebenso, als wenn das Völkerrecht dem Monarchen die
unbeschränkte Vertretung zugestände, es entwickelt sich ein Gegensatz
entsprechend dem privatrechtlichen von Vollmacht und Austrag.
Ob eine Verfassungsbestimmung die eine oder die andere Be-
deutung hat, ist nur nach dem Rechte jedes einzelnen Staates
zu entscheiden.
Es sind also beim Abschlusse der Staatsverträge zwei Wege
möglich. Der Monarch allein kann zum rechtsgültigen Abschlusse
völkerrechtlicher Verträge berechtigt sein. Die Erfüllung erfolgt
dann in jedem einzelnen Falle durch besondere staatliche Akte,
zu denen unter Umständen die Zustimmung der Volksvertretung