294 Das Verwaltungsream. 8180
gehalten wurde. Die bäuerlichen Hand- und Spanndienste mußten
schon aus dem Grunde, weil sie den Ersatz der früheren Kriegs-
dienste bildeten, sehr geringfügig sein. Sie betrugen meist nur
wenige Tagec nicht etwa in der Woche, sondern im Jahre. Unter
diesen Umständen wird es begreiflich, daß die Bewegung des Bauern-
krieges in Ostdeutschland nicht den geringsten Anklang fand.
Erst seit Mitte des 16. Jahrhunderts, als auch im Osten
von den Großgrundbesitzern die Landwirtschaft als steigerungs-
fähiger Erwerbszweig betrachtet wurde, verschlechtert sich unter
der ständischen Reaktion die Lage des Bauernstandes mehr und
mehr. Jede Stenerbewilligung und jede Uebernahme landesherr-
licher Schulden seitens der Stände hat mit unfehlbarer Gewißheit
eine neuc Beeinträchtigung der Bauern zugunsten der Gutsherren
zur Folge. Namentlich ist dies in Brandenburg der Fall unter
Kurfürst Johann Georg (1571.—1598), dessen Regierungszeit den
Höhepunkt der ständischen Reaktion bezeichnet. Gleich nach seinem
Regierungsantritte wurde die Dienstpflicht der Bauern für den
Gutsherren auf zwei Tage wöchentlich festgestellt, jedoch nurer
Anerkennung der Befreiung derjenigen, welche bisher nicht dienst-
pflichtig gewesen waren. Allein im Interesse der „Gleichheit“
wurde letzterer Vorbehalt bereits 1593 aufgegeben, und eine all—
gemeine Dienstpflicht festgesetzt. Aber auch über dieses gesegliche
Maß hinaus wurden die Dienste und in ähnlicher Weise die Zins—
leistungen fortdauernd gesteigert. Seit 1540 war auch schon ohne
Rücksicht auf etwaige erbliche Besitzrechte der Bauern den Guts-
herren zu ihrer Notdurft die Einziehung der Bauerngüter gegen
Zahlung des Kaufpreises gestattet worden. Die Landesordnung
Johann Georgs bezeichnet diese Befugnis bereits als einen alten
Gebrauch. Es war damit auch das erbliche Besitzrecht der Bauern
durchbrochen, und der Grund gelegt zu dessen gewohnheitsrechtlichem
Ersatz durch eine andere Besitzweise. Dazu kommt endlich die L
Anfang des 16. Jahrhunderts sich mehr und mehr neben der
dinglichen Abhängigkeit der bäuerlichen Güter vom Großgrund--
besitze ausbildende persönliche Erbuntertänigleit der Bauern gegen-
über dem Gutsherren, wie die Verpflichtung der Bauernkinde#r
zu Gesindediensten auf dem Gutshofe und sonstige persönliche
Leistungen ohne Rücksicht auf den Grundbesitz.
Diese drückende, sich stetig verschlechternde Lage des Bauern=