Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

296 Das Verwaltungsrecht. 180 
Bauern freies Eigentum zu verschaffen, scheiterten an dem Wider: 
stande der Behörden. Größere Erfolge erzielte Friedrich der Große 
durch einzelne, vielfach aus Veranlassung eines einzelnen Falles 
getroffene Maßregeln. Die bisher nur teilweise geltende Erblichkeit 
des Besitzes der Domänenbauern wurde 1777 auf eine Beschwerde 
hin als allein dem Rechte und der Billigkeit entsprechend durch 
königliche Kabinettsorder anerkannt, und dieses Anerkenntnis durch 
eine Deklaration von 1790 wiederholt. In ähnlich unscheinbarer 
Form wurde die persönliche Erbuntertänigkeit der Domänenbauern 
in ihrer wichtigsten und fast einzig praktischen Folge, dem Gesinde- 
dienstzwange, 1763 beseitigt, indem durch die Pachtverträge den 
Domänenpächtern verboten wurde, von der Gesindedienstpflicht der 
Untertanen Gebrauch zu machen. Dies bezog sich allerdings nur 
auf Ost= und Westpreußen. Aber auch in den anderen Landes- 
teilen verschwand die Erbuntertänigkeit bei Gelegenheit der Dienst- 
aufhebungen, auf welche sogleich zurückzukommen sein wird. Seit 
1799 wird nämlich in den mittleren Provinzen allen denjenigen 
Bauern, welche ihre Dienste abgelöst hatten, auch die Gesinde- 
dienstpflicht auf den Domänen erlassen. Diese Dienstaufhebung 
selbst vollzieht sich in der Zeit von 1799 bis 1805 auf Grund der 
den Behörden erteilten allgemeinen Ermächtigungen. An die Stelle 
der Hand= und Spanndienste für den Domänenpächter treten nach 
Ablauf der betreffenden Pachtverträge Dienstgelder entweder in 
barem Gelde oder in Körnern, welche die Bauern an die Kriegs- 
und Domänenkammer zu entrichten haben. Dabei werden jedoch 
die Handdienste der Kosfsäten teilweise beibehalten. Endlich schließ 
sich an diese Dienstablösung als letztes Glied die Verleihung freien 
Eigentums an die Domänenbauern. In den mittleren Provinzen 
geschah die Eigentumsverleihung gleichzeitig mit der Dienstablösung 
gegen Zahlung einer bestimmten Geldsumme, nur in Preußen treunke 
man beide Maßregeln wegen verschiedener Bedenken hinsichtlich 
der Leistungsfähigkeit der Banern, und die Eigentumsverleihung 
fand hier erst im Jahre 1808 statt. 
Bei den Domänenbauern ist also die Lösung des gutsherrlich 
bäuerlichen Verhältnisses nach der persönlichen wie nach der ding“ 
lichen Seite hin bereits vor dem Jahre 1808 im wesentlichen er— 
reicht. Nur die gleichmäßige Durchführung ist in einzelnen Punlten 
beeinträchtigt teils dadurch, daß man die Dienstaufhebung und dit
	        
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