296 Das Verwaltungsrecht. 180
Bauern freies Eigentum zu verschaffen, scheiterten an dem Wider:
stande der Behörden. Größere Erfolge erzielte Friedrich der Große
durch einzelne, vielfach aus Veranlassung eines einzelnen Falles
getroffene Maßregeln. Die bisher nur teilweise geltende Erblichkeit
des Besitzes der Domänenbauern wurde 1777 auf eine Beschwerde
hin als allein dem Rechte und der Billigkeit entsprechend durch
königliche Kabinettsorder anerkannt, und dieses Anerkenntnis durch
eine Deklaration von 1790 wiederholt. In ähnlich unscheinbarer
Form wurde die persönliche Erbuntertänigkeit der Domänenbauern
in ihrer wichtigsten und fast einzig praktischen Folge, dem Gesinde-
dienstzwange, 1763 beseitigt, indem durch die Pachtverträge den
Domänenpächtern verboten wurde, von der Gesindedienstpflicht der
Untertanen Gebrauch zu machen. Dies bezog sich allerdings nur
auf Ost= und Westpreußen. Aber auch in den anderen Landes-
teilen verschwand die Erbuntertänigkeit bei Gelegenheit der Dienst-
aufhebungen, auf welche sogleich zurückzukommen sein wird. Seit
1799 wird nämlich in den mittleren Provinzen allen denjenigen
Bauern, welche ihre Dienste abgelöst hatten, auch die Gesinde-
dienstpflicht auf den Domänen erlassen. Diese Dienstaufhebung
selbst vollzieht sich in der Zeit von 1799 bis 1805 auf Grund der
den Behörden erteilten allgemeinen Ermächtigungen. An die Stelle
der Hand= und Spanndienste für den Domänenpächter treten nach
Ablauf der betreffenden Pachtverträge Dienstgelder entweder in
barem Gelde oder in Körnern, welche die Bauern an die Kriegs-
und Domänenkammer zu entrichten haben. Dabei werden jedoch
die Handdienste der Kosfsäten teilweise beibehalten. Endlich schließ
sich an diese Dienstablösung als letztes Glied die Verleihung freien
Eigentums an die Domänenbauern. In den mittleren Provinzen
geschah die Eigentumsverleihung gleichzeitig mit der Dienstablösung
gegen Zahlung einer bestimmten Geldsumme, nur in Preußen treunke
man beide Maßregeln wegen verschiedener Bedenken hinsichtlich
der Leistungsfähigkeit der Banern, und die Eigentumsverleihung
fand hier erst im Jahre 1808 statt.
Bei den Domänenbauern ist also die Lösung des gutsherrlich
bäuerlichen Verhältnisses nach der persönlichen wie nach der ding“
lichen Seite hin bereits vor dem Jahre 1808 im wesentlichen er—
reicht. Nur die gleichmäßige Durchführung ist in einzelnen Punlten
beeinträchtigt teils dadurch, daß man die Dienstaufhebung und dit