304 Das Verwaltungsrecht. 8180
ihren Gütern ruhenden Geld- und Naturalleistungen gegen eint
in jedem Falle auszumittelnde Entschädigung in Geld oder Land
gestattete, für die übrigen Landesteile die Ablösungsordnung vom
13. Juli 1829. Dazu kam die Gemeinheitsteilungsordnung für
die landrechtlichen Gebietsteile vom 7. Juni 1821.
Den Abschluß der gutsherrlich-bäuerlichen Regulierungsgeseb—
gebung bilden endlich zwei Gesetze vom 2. März 1850, welche unter
Aufhebung aller früheren Ablösungs= und Regulierungsgesetze für
den ganzen damaligen Umfang der Monarchie mit Ausnahme des
linken Rheinnfers und zum Teil Neuvorpommerus und Rügens
erlassen wurden. Sie heben eine Reihe gutsherrlicher Rechte, u. u.
das Obereigentum des Guts= oder Grundherren und des Erb-
zinsherren, desgleichen das Eigentumsrecht des Erbverpächters 3½#
gunsten der Bauern ohne Entschädigung auf und verbieten die
Neubegründung dieser Rechtsverhältuisse. Ebenso hört iedes Heim-
fallsrecht des Gutsherren an Grundstücken und Gerechtsamen auf.
Im übrigen werden alle bäuerlichen Stellen, welche zu erblichen
Nutzungsrechten verliehen waren oder wenigstens im Falle der
Besitzerledigung nach Gesetz und Herkommen wieder mit einem
bäuerlichen Wirte besetzt wurden, der Regulierung unterworsen-
Erforderlich war stets ein Antrag des Gutsherren oder des Bauern.
Eine Normalentschädigung wurde nicht aufgestellt, es fand regel-
mäßig eine besondere Ausmittlung statt, nur ein Drittel des Rein-
ertrags der Stelle mußte jedenfalls dem Stelleninhaber verbleiben-
Als Ablösungsform wurde nicht die Landentschädigung, sondern
die Rente gewählt. Das zweite Gesetz befaßte sich insbesondert
mit der Ablösung der Reallasten, welche ebenfalls durch Reute
geschehen sollte. Zur Vermittlung dieser Ablösungen wurden durch
ein besonderes Gesetz vom 2. März 1850 die Rentenbanken 97°“
schaffen, und zwar für jede Provinz eine. Alle Renten, die nicht
durch sofortige Zahlung des achtzehnfachen Betrages abgelöst sind,
werden an die Rentenbank gezahlt, welche das Vorzugsrecht der
staatlichen Kassen genießt. Die von dem Verpslichteten gezahlte
Rente dient gleichzeitig zur Befriedigung des Berechtigten und L
Tilgung der Rente. Endlich wurde durch das Gesetz vom 16. März
1857 die Anmeldung der Regulierung an eine Ausschlußfrist bis
zum 31. Dezember 1858 geknüpft, und damit trotz der späteren
vorübergehenden Neueröffnung der Rentenbanken die Reguliernng