310 Das Verwaltungbrecht. 8181
erfahren, welche katholischen oder evangelischen Geistlichen zustanden,
aber während der Besitzzeit von der betreffenden Konfession nicht
angehörigen Besitzern ruhtenn). Diese Zehnten sind für ablösbar
erklärt worden. Die Ablösung erfolgt von Amts wegen, das Ab-
lösungskapital beträgt hinsichtlich der beim Inkrafttreten des Ge-
setzes gangbaren Zehnten das 22 /ffache, hinsichtlich des ruhenden
Zehnten das 2Aä fache des Jahreswertes.
Die Neuentstehung der durch die Regulierungsgesetzgebung
beseitigten Rechtsverhältnisse ist dadurch unmöglich gemacht, dat
nach dem Ablösungsgesetze die erbliche Ueberlassung von Grund-
stücken nur unter Uebertragung des vollen Eigentums zulässig ist.
Außerdem dürfen mit Ausnahme fester, seitens der Verpflichteten
kündbarer und höchstens zum 25fachen Betrage ablösbarer Geld-
renten Lasten, welche gesetzlich ablösbar sind, einem Grundstücke
nicht aufgelegt werden. Die Kündigung des einem Grundstücke oder
einer Gerechtigkeit auferlegten Kapitals kann, soweit nicht Kredit-
anstalten in Betracht kommen, höchstens auf dreißig Jahre aus-
geschlossen werden.
Erst bei der Neubegründung deutscher Ansiedlungen in
den Provinzen Posen und Westpreußen wurde nach dem Gesetze
vom 26. April 1886½) ein Erwerb des Gutes gegen Renten-
kauf in der Weise wieder zulässig, daß bei den Rentengütern
die Ablösbarkeit der Rente von der Zustimmung beider Teile ab-
hängig gemacht werden konnte. Die am Schlusse zu behandelnde
neuere Gesetzgebung hat diese Einrichtung der Rentengüter vel-
allgemeinert.
Für die neuen Provinzen sind besondere Ablösungsgesetze er-
gangen, die sich zum größten Teile eng an das altländische Re
anschließen.
Für Schleswig-Holstein gelten in dieser Beziehung das Geset
vom 3. Januar 187315) und insbesondere für Lauenburg das Geset
vom 14. Angust 1872½). Die frühere Gesetzgebung dieser Landes“
13) Dies Verhältnis war begründet worden durch zwei Kabtnettsordere
vom 3. März 1758 und 30. September 1769. Vgl. Friedberg,
schlesische Zehntversassung in Doves Ztschr. für Kirchenrecht Bd. 4, Hft. 1
14) GS. 1886, S. 131.
15) GS. 1873, S. 3.
16) Ossizielles Wochenblatt 1872, S. 247.