Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

314 Das Verwaltungerecht. §181 
meinheitsteilungsordnungenss). Inhaltlich stimmen sie im wesent 
lichen überein. Es werden drei Arten der Gemeinheitsteilung unter- 
schieden, die Generalteilung, die Spezialteilung und die Partikular= 
teilung. Die Generalteilung findet statt bei Gemeinheiten, die 
von mehreren Gemeinden oder selbständigen Gutsbezirken gebildet 
werden. Hier kann jeder Hauptbeteiligte die Teilung beantragen-. 
Die Spezialteilung kann von denjenigen beantragt werden, die 
wenigstens die Hälfte der Ländereien besitzen. Die Gegner sind 
jedoch befugt, eine obrigkeitliche Untersuchung über die Nützlich- 
keit der Maßregel zu verlangen. Diese letztere Befugnis fällt jedoch 
sort bei Aufhebung der Weide auf zusammenhängenden Grund- 
stücken, wenn die antragstellenden Pflichtigen wenigstens die Hälfte 
der belasteten Fläche oder die antragstellenden Berechtigten 
wenigstens die Hälfte der Weideberechtigungen vertreten. Bei der 
Partikularteilung endlich kann jeder Teilnahmeberechtigte die 
Herausgabe seines Anteils verlangen, wenn dadurch weder die 
fortdauernde gemeinschaftliche Benutzung der Gemeinheit durch die 
übrigen Teilnehmer noch eine künftige Spezialteilung gehindert 
wird. Die Verbindung einer Zusammenlegung mit der Gemeinheits- 
teilung ist nur zulässig für den Fall, daß ohnedies die Auf- 
hebung einer Weidegemeinschaft unmöglich sein würde. 
Für das ehemalige Kurfürstentum Hessen war nur über die 
35) Für das Fürstentum Lüneburg vom 25. Juni 1802 — Spangen-" 
bergs Samml. IV, Abt. 1, S. 111 —; für die Fürstentümer Kalenberh, 
Göttingen und Grubenhagen mit Ausschluß des Harzes vom 30. April 1824 
— GS. für Hannover 1824, Abt. I, S. 111 —; für die Grasschaften Hoya#- 
und Diepholz vom 30. April 1824 — a. a. O. S. 221 —; für das 
Fürstentum Hildesheim vom 30. April 1824 — a. a. O. S. 329 —; für 
die Herzogtümer Bremen und Verden vom 26. Juli 1825 — a. a. O. 1825, 
Abt. III, S. 125 —; für das Fürstentum Osnabrück vom 25. Juni 1822 
— a. u. O. 1822, Abt. 1, S. 219 —, letztere durch Verordnung vom 12. August 
1835 — a. a. O. 1835, Abt. III, S. 66 — auch auf das Herzogtum Aren 
berg-Meppen, die Grasschaft Bentheim und die Vogtei Emsbüren, dure 
die Verordnung vom 27. Oktober 1838 — a. a. O. 1838, Abt. III, S. 218 
— auch auf die Niedergrafschaft Lingen ausgedehnt. Dazu kommt da 
allgemeine Gesetz vom 13. Februar 1850 über die Aufhebung der Marken- 
und Holzgerichtsbarkeit und die Abstellung der markenrichterlichen, holz- 
rechtlichen und markenherrlichen Berechtigungen — a. a. O. 1850, Abt. I, 
S. 13 — und wegen der Forstberechtigungen das Gesetz vom 13. Juni 1873 
— GS. 1873, S. 357 —.
	        
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