Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

322 Das Verwaltungsrecht. 8181 
von ihnen zu entbinden, wenn 1. die Zerteilung des Rentengutes 
oder die Abveräußerung von Teilen desselben von der Zustimmung 
des Rentenberechtigten abhängig gemacht, oder 2. dem Erwerber 
des Rentengutes die Pflicht auferlegt ist, die wirtschaftliche Selb— 
ständigkeit des Grundstücks durch Erhaltung von Gebäuden, In— 
ventar usw. dauernd zu sichern. 
Das Gesetz vom 7. Juli 1891 eröffnet im Interesse der 
Bildung von mittleren und kleineren Rentengütern — ein Begriff, 
der bei der Verschiedenheit der einzelnen Landesteile durch die 
Ausführungsverordnungen näher zu bestimmen ist — wieder die 
Tätigkeit der Rentenbanken. Soweit die auf jenen Gütern haf 
tenden Renten auf Antrag eines Teiles ablösbar sind, kann die 
Ablösung durch Vermittlung der Renteubank erfolgen. Die Ab- 
findung des Rentengläubigers erfolgt in Rentenbriefen, und zwar 
je nach seiner Wahl zum 27fachen Betrage der Rente in 
3½prozentigen und zum 23Z8 fachen in 4prozentigen Reutenbriefeu. 
Außerdem kann die Rentenbank bei der erstmaligen Errichtung 
eines Rentengutes zur Herstellung der Wohn= und Wirtschafts- 
gebäude dem Rentengutsbesitzer Darlehen in 3½= oder 4prozentigen 
Rentenbriefen nach dem Neunwerte oder in bar gewähren. Die 
dem Rentenberechtigten gewährte Abfindung und die dem Renten“ 
gutsbesitzer gegebenen Darlehen werden von diesem durch Zahlung 
einer Rentenbankrente an die Rentenbank getilgt. Diese Rente 
beträgt zum Zwecke der Amortisation ½% mehr als der Zins- 
fuß der gegebenen Rentenbriefe und tilgt die Rente in 601⅛ oder 
56 ½/12 Jahren. So lange eine Rentenbankrente auf dem Renten“ 
gute haftet, kann eine Aufhebung seiner wirtschaftlichen Selb- 
ständigkeit, seine Zerteilung oder die Abveräußerung von Teilen 
nur mit Genehmigung der Generalkommission geschehen. Au 
die nur mit Zustimmung beider Teile ablösbaren Renten dürfeu 
auf Antrag des Rentenberechtigten auf die Rentenbank über- 
nommen werden, wenn der Rente das Vorrecht vor sonstigen 
privatrechtlichen Belastungen zusteht, und die Sicherheit der Renten“ 
bank nicht gefährdet erscheint. Aus hypothekarisch belasteten Gütert 
können Rentengüter gebildet werden durch Vermittlung der Genera " 
kommission, die dann als Auseinandersetzungsbehörde nach den 
für Gemeinheitsteilungen geltenden Grundsätzen verfährt. 
Auch zur Ablösung der Reallasten tritt nach dem Gesetze
	        
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