Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8182 Das Enteignungsrecht. 331 
leisten hatie). Die Formen der Uebertragung und Ausübung des 
Enteignungsrechtes sind gesetzlich bestimmt. Diese Formen werden 
aber keine anderen, wenn der Staat selbst Unternehmer, also nicht 
nur Subjekt des Enteignungsrechtes ist, sondern auch dieses Recht 
selbst ausübt. Es gewinnt dadurch den äußeren Anschein, als 
verleihe der Staat die Ausübung des Enteignungsrechtes sich selbst, 
als seien auch hier Staat und Unternehmer verschiedene Personen, 
und dieser äußere Anschein wird noch dadurch verstärkt, daß in 
dem Enteignungsverfahren der Staat vielfach als der ordentlichen 
Rechtsprechung unterworfene fingierte Privatrechtspersönlichkeit 
auftritt. Trotz der anscheinenden Gleichheit der rechtlichen Formen 
ist es aber nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich etwas anderes, 
ob der Staat die Ausübung des Enteignungsrechtes verleiht oder 
selbst ausübtt). 
Als rechtliche Grundlage des Enteignungsverfahrens oder, wie 
man es auch auffassen kann, als Uebertragungsakt der Ausübung 
des Enteignungsrechtes ist ein Dreifaches denkbar. Entweder die 
Zulässigkeit der Enteignung muß in jedem einzelnen Falle durch 
Gesetz ausgesprochen werden, oder das Gesetz bestimmt allgemein 
die Fälle, in denen ohne weiteres die Enteignung zulässig sein 
soll, oder das Gesetz überläßt die Erklärung der Zulässigkeit einer 
Enteignung für jeden einzelnen Fall einer königlichen Verordnung. 
Bei Beratung des preußischen Enteignungsgesetzes verwarf man 
den ersten Weg wegen der dadurch bedingten Ueberlastung des 
Landtages und der Unmöglichkeit einer sachlichen Behandlung. 
Aber auch die zweite erschien gegenüber den wechseluden Bedürf- 
—— — 
12) Unklar oder juristisch falsch ist es, wenn der Staat oder eine 
sonstige Person als Enteigner neben einander genannt werden. Vgl. dagegen 
rünhut a. a. O. S. 78 ff., 97 ff., der richtig hervorhebt, daß nur 
der Staat Subjekt des Enteignungsrechtes sei. Unzutreffend ist auch die 
Unterscheidung von Eger a. a. O. S. 2 ff. zwischen Enteignungshoheitsrecht 
und Enteignungsrecht, ersteres dem Staate, letzteres dem Unternehmer zu- 
stehend, für deren juristische Charakterisierung auf die Analogie der 
Genehmigung verwiesen wird. Die Verleihung der Enteignung und die 
enehmigung sind durchaus von einander verschieden, erstere ist ein rechts- 
begründender Akt, letztere erkennt nur die Polizeimäßigkeit einer beab- 
schtigten Veränderung an. 
i8 18) Unzutreffend spricht die Entsch. des Reichsgerichts vom 13. Juli 
82 bei Eger a. a. O. S. 3 von einem dem Fiskus seitens des Staates 
verliehenen Enteignungsrechte.
	        
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