334 Das Verwaltungsrecht. 8182
des Berliner Polizeipräsidiums nach vorheriger kommissarischen
Verhandlung mit den Beteiligten zu und erfolgt durch mit Gründen
versehenen Beschluß, der die Entschädigung für jeden Eigentümer
und Nebenberechtigten festsetzt und zugleich bestimmt, daß die Ent-
eignung nur gegen Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungs-
summe auszusprechen sei. Gegen diesen Beschluß über die Entschädi-
gung hat der Unternehmer wie jeder Beteiligte innerhalb sechs
Monaten nach der Zustellung die Befugnis zur Beschreitung des
ordentlichen Rechtsweges bei dem Gerichte der belegenen Sache.
Dessen Entscheidung erstreckt sich also nur auf die Höhe der Ent-
schädigung (§§ 24—30 E., § 150 ZG.).
Nach Erledigung des ordentlichen Rechtsweges durch Frist-
ablauf, Verzicht oder rechtskräftiges Urteil und nach Zahlung oder
Hinterlegung der Entschädigungssumme wird die Enteignung auf
Antrag des Unternehmers von dem Bezirksausschusse, beziehungs-
weise der ersten Abteilung des Berliner Polizeipräsidiums aus-
gesprochen. Diese Enteignungserklärung bewirkt mit ihrer Zu-
stellung den Eigentumsübergang und schließt, soweit nichts anderes
dabei vorbehalten wird, die Einweisung in den Besiß in sich. Auch
ist gleichzeitig das Gericht um grundbuchliche Eintragung des
Eigentumsüberganges zu ersuchen. Nur in dringenden Fällen kann
die beschließende Behörde auf Antrag des Unternehmers anordnen,
daß noch vor Erledigung des Rechtsweges die Enteignung erfolgen
solle, sobald die durch Beschluß festgestellte Entschädigungs= oder
Kautionssumme gezahlt oder hinterlegt ist. Diese Anordnung kann
noch von Leistung einer besonderen Sicherheitsleistung abhängi##
gemacht werden. Gegen die Anordnung steht innerhalb dreier
Tage jedem Beteiligten die Beschwerde an den Minister der öffent-
lichen Arbeiten zu (88 31—34 E., 8 150 8.).
Wie mit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses das Grund-
stück frei von allen dinglichen Lasten auf den Unternehmer über-
geht, so tritt die Entschädigung hinsichtlich aller dinglichen Lasten
an die Stelle des enteigneten Grundstücks (88 44—49 EG.).
Besondere Bestimmungen sind getroffen hinsichtlich der Enk-
nahme von Wegebaustoffen. Solche muß jeder Grundeigentümer
gegen Entschädigung gestatten. In Ermangelung einer gütlichen
Einigung unter den Beteiligten beschließt der Kreis= oder Stadt-
ausschuß auf Grund vollständiger Erörterung unter ihnen über