Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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ähnlichen Anlagen die Genehmigung des Bezirksausschusses, bei 
minder gefährlichen, nicht schiffbaren Wasserläufen des Kreis- 
ausschusses. 
Die Deiche gehören entweder keinem Deichverbande an, ein 
dustand, der nur als vorläufig zu betrachten und möglichst zu 
beseitigen ist, oder sie sind einem solchen Deichverbande unterstellt. 
Was die ersteren anbetrifft, so bedarf die Anlage, Verlegung, 
Erhöhung oder Beseitigung von Deichanlagen außerhalb des Deich— 
verbandes der staatlichen Genehmigung, und zwar liegt die Be— 
schlußfassung darüber dem Bezirksausschusse ob. Zur Deichunter— 
haltung sind vorläufig diejenigen verpflichtet, welche den Deich bisher 
unterhalten haben, und gegebenenfalls die beteiligten Grundbesitzer. 
der Bezirksausschuß beschließt über die Herstellung verfallener 
eiche und die vorläufige Tragung der Deichbaulast. Wer end— 
gültig zur Tragung der Deichbaulast verpflichtet ist, wird durch 
das Gesetz nicht bestimmt, sondern entscheidet sich nach den be— 
söderen Rechtstiteln, auf denen die Verpflichtung beruht. Dem 
vorläufig Herangezogenen bleibt es vorbehalten, seinen Erstattungs- 
anspruch im ordentlichen Rechtswege gegen den eigentlich Ver- 
Nüichteten zur Geltung zu bringen. Die Beschwerde über die Be- 
Ulasse des Bezirksausschusses geht an den landwirtschaftlichen 
inister. 
Im übrigen vereinigen sich die Besitzer sämtlicher der Ueber- 
scwemmung ausgesetzten Grundstücke zu Deichverbänden zwecks 
bemeinsamer Anlegung und Unterhaltung der Werke. Die Ver- 
einigung erfolgt unter landesherrlicher Genehmigung nach An- 
örung aller Beteiligten nötigenfalls auf Grund eines öffentlichen 
ufgebots. Der Staat kann in Ermangelung einer Verständigung 
er Beteiligten die Deichverbände auch zwangsweise bilden, und 
war nicht nur aus dem polizeilichen Grunde der Abwendung 
Leneiner Gefahr, sondern auch, wenn davon eine erhebliche Förde- 
kung der Landeskultur zu erwarten ist. Die Verteilung der Deich- 
pflicht erfolgt unter den Deichgenossen gleichmäßig ohne jede Be— 
berugung, selbst wenn solche Bevorzugungen bisher auf Grund 
esonderer Rechtstitel bestanden. Die Deichlast ruht als unablösliche 
eflentlichrechtliche Verpflichtung auf den betreffenden Grundstücken 
geht jeder anderen dinglichen Belastung vor. Die Zwangs- 
vollsreckung erfolgt ohne gerichtliches Verfahren im Verwaltungs- 
vege. Desgleichen werden Streitigkeiten über die Fragen, ob ein 
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