Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8183 Die Landwirtschaft. 347 
Privathengste zur Deckung nur zugelassen, nachdem sie von einer 
besonderen Kommission für geeignet befunden sind. Durch die 
Landesregierungen kann das Umherziehen mit Zuchthengsten zur 
Deckung von Stuten untersagt werdenn). Anderweite Beschrän- 
kungen nach dieser Richtung erscheinen demnach nicht zulässig. 
Die Körordnungen können somit keine andere Bedentung mehr 
haben als die von Ordnungen zwecks Regelung der Benutzung 
der staatlichen Gestüte. Insbesondere erscheint es unzulässig, diese 
durch Polizeiverordnung zu erlassen, da es sich gar nicht um 
polizeiliche Aufgaben handeltts). 
c. Das landwirtschaftliche Kreditwesen verdankt seine Ent- 
stehung Friedrich dem Großen, der zuerst 1769 in Schlesien, später 
auch in den anderen Provinzen die Rittergutsbesitzer einer Provinz 
zu einem Kreditvereine verband, um denjenigen unter ihnen, die 
Hypothekendarlehen bedurften, solche bis zur Hälfte des Grund- 
stückswertes zu verschaffeno). Durch die subsidäre Solidarhaft aller 
Mitglieder der Landschaft wurde dem einzelnen Kredit gewährt. 
Die einzelnen Rechtsgeschäfte, vermöge deren der einzelne Kredit 
erhält, und das Rechtsverhältnis der Landschaft und des Schuldners 
zu dem Gläubiger gehört vollständig dem Privatrechte an. An 
der Spitze jedes Kreditsystems steht eine Generallandschaftsdirektion 
unter einem königlichen Kommissar, deren übrige Mitglieder ebenso- 
wie die Unterbeamten von den beteiligten Gutsbesitzern gewählt 
werden. Die inneren Rechtsverhältnisse der Landschaften, welche 
korporative Rechte besitzen, werden durch ein vom Könige er- 
lassenes Reglement festgestellt. 
III. Die Organe der landwirtschaftlichen Verwaltung sind, 
soweit nicht für einzelne Zweige besondere Verbände oder Ge- 
nossenschaften bestehen, die der allgemeinen Landesverwaltung 
überhaupt unter Leitung des landwirtschaftlichen Ministers. 
— — 
17) §56b Gew.Ordn. 
18) Im Gegensatze hierzu hat eine bei Dammann a. a. O. mit- 
Veteilte Entsch, des Kammergerichts eine vom Oberpräsidenten von Pommern 
erlassene Polizeiverordnung, die eine Körordnung enthielt, als Verordnung 
über Gegenstände der landwirtschaftlichen Polizei für gültig erklärt, da sie 
Interessen der Landwirtschaft zu wahren bestimmt sei! 
19) Vgl. über die Entstehung Bornhak, Preußische Staats- und 
Rechtsgeschichte, S. 225.
	        
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