8183 Die Landwirtschaft. 347
Privathengste zur Deckung nur zugelassen, nachdem sie von einer
besonderen Kommission für geeignet befunden sind. Durch die
Landesregierungen kann das Umherziehen mit Zuchthengsten zur
Deckung von Stuten untersagt werdenn). Anderweite Beschrän-
kungen nach dieser Richtung erscheinen demnach nicht zulässig.
Die Körordnungen können somit keine andere Bedentung mehr
haben als die von Ordnungen zwecks Regelung der Benutzung
der staatlichen Gestüte. Insbesondere erscheint es unzulässig, diese
durch Polizeiverordnung zu erlassen, da es sich gar nicht um
polizeiliche Aufgaben handeltts).
c. Das landwirtschaftliche Kreditwesen verdankt seine Ent-
stehung Friedrich dem Großen, der zuerst 1769 in Schlesien, später
auch in den anderen Provinzen die Rittergutsbesitzer einer Provinz
zu einem Kreditvereine verband, um denjenigen unter ihnen, die
Hypothekendarlehen bedurften, solche bis zur Hälfte des Grund-
stückswertes zu verschaffeno). Durch die subsidäre Solidarhaft aller
Mitglieder der Landschaft wurde dem einzelnen Kredit gewährt.
Die einzelnen Rechtsgeschäfte, vermöge deren der einzelne Kredit
erhält, und das Rechtsverhältnis der Landschaft und des Schuldners
zu dem Gläubiger gehört vollständig dem Privatrechte an. An
der Spitze jedes Kreditsystems steht eine Generallandschaftsdirektion
unter einem königlichen Kommissar, deren übrige Mitglieder ebenso-
wie die Unterbeamten von den beteiligten Gutsbesitzern gewählt
werden. Die inneren Rechtsverhältnisse der Landschaften, welche
korporative Rechte besitzen, werden durch ein vom Könige er-
lassenes Reglement festgestellt.
III. Die Organe der landwirtschaftlichen Verwaltung sind,
soweit nicht für einzelne Zweige besondere Verbände oder Ge-
nossenschaften bestehen, die der allgemeinen Landesverwaltung
überhaupt unter Leitung des landwirtschaftlichen Ministers.
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17) §56b Gew.Ordn.
18) Im Gegensatze hierzu hat eine bei Dammann a. a. O. mit-
Veteilte Entsch, des Kammergerichts eine vom Oberpräsidenten von Pommern
erlassene Polizeiverordnung, die eine Körordnung enthielt, als Verordnung
über Gegenstände der landwirtschaftlichen Polizei für gültig erklärt, da sie
Interessen der Landwirtschaft zu wahren bestimmt sei!
19) Vgl. über die Entstehung Bornhak, Preußische Staats- und
Rechtsgeschichte, S. 225.